Rz. 3

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden seit dem 1.4.1995 für den Bereich der ambulanten Pflege gewährt. Die stationäre Pflege wurde zum 1.7.1996 eingeführt. Voraussetzung für das Eintreten der Pflegeversicherung ist, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Hilfebedarf

  • wegen einer Krankheit oder Behinderung besteht,
  • sich auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens bezieht und
  • auf Dauer (mindestens sechs Monate) in erheblichem oder höherem Maße vorliegt (§ 14 SGB XI).
 

Rz. 4

Die hiernach pflegebedürftigen Personen werden einer von 3 Pflegestufen zugeordnet. Welche Pflegestufe für den Versicherten in Betracht kommt, richtet sich grundsätzlich nach Umfang und Häufigkeit der benötigten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welche Pflegestufe in Frage kommt, hängt vom Gutachten des Medizinischen Dienstes ab. Dieses Gutachten dient der Pflegekasse als Grundlage für die Entscheidung, ob und ab wann Pflegebedürftigkeit vorliegt, welche Pflegestufe ermittelt worden ist sowie welche Pflegeleistungen zustehen.

Neben der Pflegebedürftigkeit wird als weitere versicherungsrechtliche Voraussetzung das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Pflegekasse sowie eine Vorversicherungszeit gefordert. Sie betrug 1996 ein Jahr und wurde schrittweise angehoben. Im Jahre 1999 ist eine Vorversicherungszeit von 4 Jahren und ab 1.1.2000 eine solche von 5 Jahren in den letzten 10 Jahren erforderlich.

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