Rz. 5

Bei jeder Krankenkasse (AOK, BKK, IKK, See-KK, Landwirtschaftliche KK, Bundesknappschaft und Ersatzkassen) ist eine Pflegekasse errichtet (§ 46 SGB XI). Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht. Die Pflegekassen übernehmen damit den jeweiligen Versichertenbestand der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist. Das hat den Vorteil, dass der mit der Erfassung des versicherten Personenkreises verbundene Melde- und Kontrollaufwand auf ein Minimum reduziert wird.

Für die Personen, die weder gesetzlich noch privat versichert sind und bei Krankheit Leistungen aus einem Sondersystem erhalten (§ 21 SGB XI), ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung an diese Personen beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des § 48 Abs. 2, 3 SGB XI wählen.

 

Rz. 6

Die Pflegekassen sind auch Auskunftsstellen, und zwar nicht nur zu Ansprüchen der Versicherten und den Voraussetzungen, sondern die Auskunftspflicht erstreckt sich auch über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Auf diese Weise soll für den Versicherten Leistungs- und Kostentransparenz gewährleistet werden.

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