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Für die Höhe des Wohngeldes ist nach der Formel in § 19 WoGG auch die Anzahl der dem Haushalt zugehörenden Personen zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist Haushaltsmitglied in erster Linie die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Zu den Haushaltsmitgliedern gehören aber auch andere Personen.

  • Dazu gehört in erster Linie der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes, wenn er von diesem nicht dauernd getrennt lebt. Seit dem 1.10.2017 (vgl. Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl. I S. 2787, und Komm. zu § 33b) kann Ehegatte auch eine gleichgeschlechtliche Person sein.
  • Auch der Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes, der/die von der wohngeldberechtigten Person nicht dauernd getrennt lebt, gehört zu den zu berücksichtigenden Personen. Seit dem 1.10.2017 betrifft dies nur noch Personen, die vor dem 1.10.2017 eine Lebenspartnerschaft i. S. d. Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) geschlossen hatten und diese nicht (nach § 20a des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften) in eine Ehe umgewandelt hatten.
  • Auch eine Person in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, die mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, gehört zu den für die Höhe des Wohngeldes zu berücksichtigenden Personen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 5 Abs. 2 WoGG vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II erfüllt ist. Allerdings stellt § 7 Abs. 3a SGB II mit seinen Merkmalen selbst auch nur eine Vermutungsregelung für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II auf. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird die Vermutung daran geknüpft, dass die Partner oder Partnerinnen entweder
  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
  • Berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglied sind auch Personen, die in gerader Linie oder 2. oder 3. Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
  • Ohne Rücksicht auf das Alter ist auch das Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes berücksichtigungsfähiges Mitglied des Haushalts.
  • Auch wer Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist, ist berücksichtigungsfähiges Mitglied des Haushalts, für den Wohngeld beantragt werden kann.

Voraussetzung ist für die Berücksichtigung vorgenannten Personen als Haushaltsmitglied ist, dass sie mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen, und dass dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

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