Rz. 29
Obwohl das Wohngeld, in § 7 als Zuschuss für eine angemessene Wohnung in Bezug genommen, eine Sozialleistung und das Wohngeldgesetz ein besonderer Teil des SGB ist (vgl. § 68 Nr. 10) und daher auch das SGB X Anwendung findet, ist für Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Diese Klageverfahren sind nicht nach § 188 Satz 2 HS 1 VwGO gerichtskostenfrei, weil sie nicht zu den dort genannten Rechtsgebieten gehören (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.3.2009, 5 PKH 1.09, JurionRS 2009, 44980); insbesondere nicht dem Begriff der Gerichtskostenfreiheit "in Angelegenheiten der Fürsorge" unterfallen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 3.8.2007, 4 OA 12/06, NVwZ-RR 2008 S. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.10.2017, 12 A 1453/17, NDV-RD 2018 S. 24). Das Widerspruchsverfahren ist allerdings nach § 64 SGB X kostenfrei.
Rz. 30
Das WoGG enthält auch Modifikationen des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB X, die gemäß § 37 vorrangig sind. So bleibt (abweichend von § 44 Abs. 3 SGB X) die den ursprünglichen Wohnungsgeldbescheid erlassende Behörde für dessen Aufhebung und die Rückforderung von eventuell zuviel gezahltem Wohngeld zuständig (§ 24 Abs. 5 WoGG), auch wenn wegen Umzugs eine andere Wohngeldbehörde zuständig wäre.
Rz. 31
Gegenüber § 48 SGB X wird in § 24 Abs. 2 WoGG festgelegt, dass der Entscheidung die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen sind. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind diese Änderungen, auch soweit dies Einfluss auf die Höhe des Wohngeldes hätte, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Änderungen in den Verhältnissen, die später erfolgen, können zu einer Änderung der Wohngeldbewilligung führen, allerdings zugunsten des Berechtigten nur dann, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht oder sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 % erhöht oder das Gesamteinkommen sich um mehr als 15 % verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöhen würde. Entsprechend der Antragsabhängigkeit erfolgt die Neufestsetzung nur auf Antrag. Nach § 27 Abs. 2 WoGG ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides über das Wohngeldes neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 % sinkt oder das Gesamteinkommen sich um mehr als 15 % erhöht und sich dadurch das Wohngeld vermindern würde. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. § 27 Abs. 3 WoGG sieht dafür vielfältige Mitteilungspflichten der Wohngeldberechtigten vor.
Rz. 32
Gegenüber § 39 Abs. 2 SGB X, wonach Verwaltungsakte grundsätzlich bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung wirksam sind, enthält § 28 Abs. 1 WoGG eine eigenständige Regelungen über das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides über Wohngeld (§ 24 WoGG), wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Einen eigenständigen Grund für den Wegfall des Wohngeldanspruchs enthält § 28 Abs. 2 WoGG für den Fall, dass das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung).
Rz. 33
§ 44 SGB X wird durch § 31 WoGG dahingehend modifiziert, als in dem Fall, dass ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, die Wohngeldbehörde längstens für 2 Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten muss; also nicht für 4 Jahre.
Rz. 34
Abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I kann nach § 29 Abs. 2 WoGG die Aufrechnung in voller Höhe bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes erfolgen (§ 29 Abs. 2 WoGG). Die Wohngeldbehörde kann nach § 29 Abs. 3 WoGG Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 SGB I mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach § 29 Abs. 2 WoGG die Aufrechnung zulässig ist; also auch in voller Höhe.
Rz. 35
Wenn Wohngeld nach § 50 SGB X zu erstatten ist, haften neben der wohngeldberechtigten Person auch die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner (§ 29 Abs. 1 WoGG). Dies entspricht der Berechnung der Höhe des Wohngeldes unter Berücksichtigung auch der Haushaltsmitglieder und deren Einkommen.