Rz. 9

Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden mit dem Bundesteilhabegesetz als neue Leistungsgruppe eingeführt. Im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 waren diese Leistungen in § 54 SGB XII geregelt, ab 1.1.2020 sind die Regelungen in § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthalten. Der Gesetzgeber will damit das Gebot der Behindertenrechtskonvention der UNO (UN-BRK) umsetzen, wonach den Vertragsstaaten vorgegeben wird sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschul- und Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben und zu diesem Zweck sicherstellen, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK). Ein diskriminierungsfreier Zugang setzt voraus, dass Menschen mit Behinderungen auf die zu ihrer Teilhabe an Bildung erforderlichen behinderungsspezifischen Unterstützungsleistungen wie persönliche Assistenz oder technische Hilfsmittel zugreifen können. Der Anspruch auf Teilhabeleistungen muss sich dabei entsprechend der UN-BRK an den Möglichkeiten nichtbehinderter Menschen orientieren und darf sich insoweit nicht nur auf die Unterstützung ausgewählter Bildungsangebote beschränken (BT-Drs. 18/9522 S. 195).

 

Rz. 10

Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung beinhalten Hilfen zum Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen und Hochschulen sowie zur Aus- und Fortbildung im Beruf, wenn und soweit kein anderer Leistungsträger für den behinderungsbedingten Mehrbedarf aufkommt. Die ab 1.1.2020 geltenden Regelungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX geben die Begrenzung auf das Angemessene auf. Durch die Fassung, die § 112 Abs. 1 Satz 3 SGB IX aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales erhalten hat, wird auch an der bisherigen Regelung einer ausdrücklichen Verweisung auf die Gesamtplanung nicht mehr festgehalten. Auch Menschen mit Behinderungen sollen sich wie Menschen ohne Behinderungen für weiterführende schulische und hochschulische Angebote entscheiden können, ohne zuvor einen Leistungs- und Befähigungsnachweis erbringen zu müssen (BT-Drs. 18/10523 S. 63). Die Regelungen zur Gesamtplanung bleiben davon unberührt (vgl. dazu die Komm. zu den §§ 117 bis 122 SGB XII). Gemäß § 112 Abs. 4 SGB IX in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung kann die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 SGB IX für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sind die Leistungen gemeinsam zu erbringen.

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