Rz. 15

Diese Leistungen werden gemäß § 80 SGB IX erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. § 80 Satz 2 und 3 SGB IX nehmen Bezug auf die Vorschrift zur Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII (vgl. die Komm. zu § 44 SGB VIII, insbesondere Rz. 3 bis 15).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge