0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt worden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. Danach war bis zum 31.12.2017 die Möglichkeit gegeben, Eingliederungshilfeleistungen für behinderte Kinder in Pflegefamilien zu erbringen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt, dass Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht werden, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Die Vorschrift gilt sowohl für minderjährige als auch für volljährige Behinderte i. S. d. § 2. Die Vorschrift unterscheidet – ebenso wie § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. – nicht, ob es sich um seelisch oder körperlich behinderte Menschen handelt (vgl. Schneider, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, § 54 Rz. 81). Auch nach § 80 können körperlich und seelische behinderte Leistungsberechtigte in Pflegefamilien betreut werden. Im Gegensatz zu § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. (vgl. dazu VG Oldenburg, Urteil v. 27.5.2014, 13 A 476/13 m. w. N.) gilt § 80 aber nicht nur für minderjährige Leistungsberechtigte, sondern auch für Volljährige.
Rz. 3
Im Gegensatz zum alten § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. verzichtet die Vorschrift auf die bisherige örtliche Anbindung an den Haushalt. Stattdessen wird auf die Familie als Anknüpfung abgestellt (BT-Drs. 18/9522 S. 263). Das bisher in § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. normierte Nachranggebot, wonach die Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie gewährt werden kann, soweit dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann, ist in § 80 nicht mehr ausdrücklich enthalten.
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungen (Satz 1)
Rz. 4
Nach Satz 1 werden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Die Leistung setzt voraus, dass die Pflegefamilien fachlich geeignet sind und das zuständige Jugendamt der Pflegeperson eine Erlaubnis nach § 44 SGB VIII erteilt hat. Betreuungskosten sind Aufwendungen, die anstelle einer Haushaltshilfe übernommen werden, soweit der Rehabilitand wegen der Teilhabeleistung an der Haushaltsführung gehindert ist.
Rz. 5
Da die Leistungen im Rahmen des offenen Leistungskatalogs bisher auch an erwachsene Leistungsberechtigte gewährt werden können und auch gewährt werden, wird die Regelung zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entsprechend ausgedehnt. Eine Leistungsausweitung ist damit nicht verbunden (BT-Drs. 18/9522 S. 263). Die Vorschrift enthält keine Einzelheiten zu den Leistungen insbesondere zur Höhe des Pflegegeldes oder aber auch zur Frage, wie ein ausreichendes Angebot an Pflegefamilien vorgehalten werden kann.
2.2 Minderjährige/volljährige Leistungsberechtigte (Sätze 2 und 3)
Rz. 6
Nach Satz 2 bedarf die Pflegeperson bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII. Da die Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nur in Bezug auf Kinder und Jugendliche erteilt werden kann, gilt die Regelung zur Sicherstellung der Qualität der Pflegeperson bei Erwachsenen nach Satz 3 entsprechend (BT-Drs. 18/9522 S. 263).
2.3 Verträge mit Leistungserbringern (Satz 4)
Rz. 7
Nach Satz 4 bleiben die Regelungen über Verträge mit Leistungsempfängern unberührt. Hierunter sind nach dem Wortlaut sowohl die Verträge von Dritten zu verstehen, die Dienste für die Eltern organisieren als auch Verträge der Eltern selbst (krit. dazu die Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen zum Bundesteilhabegesetz v. 18.5.2016).