Rz. 21

Zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe müssen verschiedene Leistungsträger zusammenwirken. Um dies zu koordinieren, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Gesamtplanverfahren geschaffen. Diese sind in den §§ 117 bis 122 SGB IX normiert (vgl. im Einzelnen die Komm. zu den §§ 117 bis 122 SGB IX). Die Gesamtplanung wird auch als Kernstück des Eingliederungshilfeverfahrens bezeichnet (Palsherm, in: SchlegelVoelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. 2024, § 28a Rz. 49). In § 118 Abs. 1 werden die Bedarfe aufgelistet, in denen die Aktivität und Teilhabe durch die Eingliederungshilfe gestärkt werden soll. In einem weiteren Schritt kann der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten und unter Beteiligung der übrigen Leistungsträger eine Gesamtplankonferenz zur Sicherstellung der Leistungen durchführen. Anschließend kann der Gesamtplan erstellt (§ 121 SGB IX) und auf dieser Basis die erforderlichen Leistungen festgestellt werden (§ 120 SGB IX). Zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes kann mit den Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung geschlossen werden (§ 122 SGB IX).

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