Rz. 22

Das Vertragsrecht für den Bereich der Eingliederungshilfe, d. h. die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungserbringern und Leistungsträger wurde mit den ab 1.1.2020 geltenden Regelungen des BTHG grundlegend überarbeitet. Damit verbunden ist eine Neuausrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Vergleich zu den zuvor geltenden Regelungen der §§ 75 bis 81 SGB XII. Der in § 95 SGB IX normierte Sicherstellungsauftrag verpflichtet die Träger der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Leistungserbringung unabhängig vom Ort der Leistungserbringung. Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 SGB IX soll der Träger der Eingliederungshilfe, soweit geeignete Leistungsträger vorhanden sind, nicht eigene Angebote neu schaffen, sondern Vereinbarungen mit den geeigneten Leistungsanbietern schließen. § 125 SGB IX enthält Regelungen zum Inhalt einer solchen Vereinbarung, § 126 zum Verfahren bei den Vertragsverhandlungen und zu deren Abschluss. Einzelregelungen zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung enthält § 127 SGB IX. Während die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern nach Maßgabe der §§ 123 ff. SGB IX durch öffentlich-rechtliche Verträge geprägt ist, bestehen zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger der Eingliederungshilfe eine öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung und zwischen dem Leistungsberechtigten und den Leistungserbringern privatrechtliche Rechtsbeziehungen. Wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird also auch im Bereich der Eingliederungshilfe der Sachleistungsanspruch des Leistungsberechtigten durch den Leistungsträger erfüllt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge