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Gemäß § 28a Abs. 2 werden die Träger der Eingliederungshilfe durch Landesrecht bestimmt. Der Gesetzgeber will damit Art. 84 Abs. 1 GG Genüge tun, wonach die Leistungsträger auf Landesebene nicht durch Bundesrecht bestimmt werden dürfen (BT-Drs. 18/9522 S. 320). Zuständige Träger der Eingliederungshilfe sind jedenfalls ab 1.1.2020 nicht mehr die Träger der Sozialhilfe (es sei denn, sie werden durch landesrechtliche Bestimmung für zuständig erklärt), da die Eingliederungshilfe durch das BTHG aus dem Sozialhilferecht herausgelöst wird.

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