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Satz 4 Nr. 4 eröffnet die Möglichkeit durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Ersetzung der Schriftform durch sonstige sichere Verfahren vorzusehen. Dies dient im Wesentlichen der Vermeidung sonst erforderlicher künftiger Gesetzesänderungen. Für sonstige sichere Verfahren wird (lediglich) vorausgesetzt, dass durch das Verfahren der Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert ist und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleistet ist. Dazu soll der IT-Planungsrat Empfehlungen zu geeigneten Verfahren unterbreiten.

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