2.1 Altersteilzeitarbeit

 

Rz. 3

Altersteilzeitarbeit i. S. d. ATG liegt nur vor, wenn mindestens 55 Jahre alte Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihre wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem möglichen Rentenbeginn wegen Alters halbieren und dabei versicherungspflichtig beschäftigt bleiben. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle mit unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten und verschiedenen Verteilungen möglich, in diesen Fällen wird ein längerfristiger Durchschnitt errechnet. Dadurch ist es auch möglich, Teilzeitarbeit auf Zeiten mit Vollzeitbeschäftigung und gänzlicher Freistellung von der Arbeit aufzuteilen.

 

Rz. 4

Begünstigt werden nur Arbeitnehmer, die in den letzten 5 Jahren 3 Jahre (mindestens 1.080 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt waren. Verschiedene andere Zeiten werden der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt, z. B. der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder der Bezug von Arbeitslosengeld II.

 

Rz. 5

Im Regelfall werden Altersteilzeitvereinbarungen durch Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ermöglicht. Besonderer Vertrauensschutz besteht für Versicherte, die vor dem 1.1.2007 Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen haben. Für sie bleiben die bisherigen Altersgrenzen nach der Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten ("Rente ab 67") gültig. Bei der auslaufenden Rentenart Altersrente nach Altersteilzeitarbeit werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Diese Altersrenten können allerdings nur noch Versicherte in Anspruch nehmen, die vor dem 1.1.1952 geboren wurden.

2.2 Förderung

 

Rz. 6

Vom Arbeitgeber wird die Übernahme eines Auszubildenden auf den frei gewordenen Arbeitsplatz (nur für Arbeitgeber mit bis zu 50 Arbeitnehmern) bzw. die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers verlangt. Für Arbeitgeber mit bis zu 50 Arbeitnehmern gelten vereinfachte Regelungen.

 

Rz. 7

Bezogen auf den Arbeitnehmer in Altersteilzeit muss der Arbeitgeber das Altersteilzeitarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufstocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Für Arbeitnehmer, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können vergleichbare Aufwendungen geleistet werden. Im Mindestumfang der Zusatzleistungen erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber die Aufwendungen für längstens 6 Jahre. Die Förderung endet mit dem Ende der Altersteilzeitarbeit bzw. im Grundsatz an der Nahtstelle zur Rente wegen Alters.

 

Rz. 8

Wird Wertguthaben in größerem Umfang (3-faches Regelarbeitsentgelt wird überschritten) aufgebaut, ist der Arbeitgeber zu einer Insolvenzsicherung verpflichtet.

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