Rz. 2

Die Vorschrift benennt den staatlichen Beitrag zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Dabei handelt es sich um eine auslaufende Förderung. Im Zuge der Anhebung des Regelrenteneintrittsalters für Altersrenten und einem sich stark ausbreitenden Fachkräftemangel in immer mehr Branchen passt die Förderung eines vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand nicht mehr in die politische Förderlandschaft. Ziel dieser Förderung war hauptsächlich, Arbeitskapazitäten zu gewinnen. Durch Besetzung so geschaffener freier Stellen kann Arbeitslosigkeit verringert werden. Bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 2-3 Mio. Menschen jährlich kann dies weiterhin einen partiellen Ansatz darstellen. Das Förderangebot richtet sich an die Arbeitgeber. Es ist derzeit auf Altersteilzeitarbeit begrenzt, die spätestens am 31.12.2009 begonnen hat.

 

Rz. 2a

§ 19b wird in dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand – das Altersteilzeitgesetz (ATG) – konkretisiert. Dieses Gesetz setzt einen Anreiz für Arbeitnehmer, Altersteilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen. Teilzeitarbeit bedeutet im Ergebnis stets auch einen entsprechenden Einkommensverlust gegenüber Vollzeitarbeit. Geringeres Einkommen wirkt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls anspruchsmindernd aus. Diese Nachteile werden durch das ATG sozial abgefedert. Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur Alterssicherung (Rentenversicherungsbeiträge) für den Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des ATG erstattet.

 

Rz. 2b

Zuständiger Träger ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihrem bundesweit verzweigten Netz von Agenturen für Arbeit. Der Hinweis auf die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Gesetz bezieht sich insbesondere auf die Zentrale und die Regionaldirektionen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge