Rz. 10
Für den Leistungsumfang verweist § 21b Abs. 1 auf den 5. Abschnitt des SchKG. Nach dessen § 20 Abs. 2 Satz 2 gehen Leistungen nach dem SGB V den Leistungen nach dem SchKG vor. Dies hat zur Folge, dass sich der Anwendungsbereich des SchKG zum einen auf Frauen erstreckt, die nicht versichert sind und die dementsprechend keinen Anspruch nach § 24b SGB V haben, und zum anderen auf Krankenversicherte, die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB straflos einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, für den die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 24b Abs. 3 SGB V nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Rz. 11
Für gesetzlich Krankenversicherte stehen im Vordergrund die als Sachleistung zu erbringenden Leistungen nach Maßgabe des § 24b Abs. 2 SGB V in Form der Beratung über die Erhaltung und den Abbruch einer Schwangerschaft. Zum Leistungsinhalt gehören auch die medizinische Untersuchung und die Begutachtung für einen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt.
Die Beratung hat sich auch auf die Art des Eingriffs, die Bedeutung, die Schwere und die Nachwirkungen des Eingriffs zu beziehen. Dazu gehört auch der Hinweis auf mögliche Früh- und Spätkomplikationen, ggf. auch nach häufigerer Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. Die Beratung schließt auch die Belehrung über das Entwicklungsstadium des Embryos sowie die Frist ein, in der der Abbruch vorgenommen werden darf bzw. medizinisch vorgenommen werden sollte. Sie soll auch deutlich machen, dass durch den Abbruch menschliches Leben vernichtet wird, um dem Schutz des ungeborenen Lebens Rechnung zu tragen.
Rz. 12
Gesetzlich Versicherte haben bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 und 3 StGB den vollen Leistungsanspruch nach § 24b Abs. 1 und 2 SGB V. In einem Fall des § 218a Abs. 1 StGB richtet sich ihr Anspruch nach § 24b Abs. 3 SGB V. Gesetzliche Grundlage für die Beratung sind auch insoweit die §§ 5 ff. SchKG. Wegen der Einzelheiten des Anspruchs gesetzlich Versicherter wird auf die Kommentierung zu § 24b SGB V verwiesen.
Rz. 13
Für die Nichtversicherten und die Versicherten, die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB straflos einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, bestimmt § 20 Abs. 1 SchKG als Leistungen die in § 24b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden. Somit geht es hier lediglich um die unmittelbaren Kosten des Schwangerschaftsabbruchs. Dabei handelt es sich um
- die Anästhesie,
- den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,
- die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
- die Injektion von Medikamenten,
- die Gabe eines wehenauslösenden Medikaments,
- die Assistenz durch einen anderen Arzt,
- die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation.
Rz. 14
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SchKG werden die Leistungen als Sachleistungen gewährt. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags und die Leistungsgewährung ist die Krankenkasse, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts wählen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Das Verfahren kann auf Wunsch der Frauen schriftlich durchgeführt werden (§ 21 Abs. 2 SchKG). Die Krankenkasse stellt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 SchKG unverzüglich eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus, wenn die Voraussetzungen des § 19 SchKG vorliegen.
Freie Arztwahl besteht unter den Ärztinnen, Ärzten und sonstigen Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs zu kassenüblichen Konditionen bereit erklärt haben (§ 21 Abs. 3 SchKG). § 21 Abs. 5 SchKG schreibt ausdrücklich vor, dass im gesamten Verfahren das Persönlichkeitsrecht der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schwangerschaft zu achten ist. Gleichzeitig werden die beteiligten Stellen verpflichtet, zusammenzuarbeiten und darauf hinzuwirken, dass sich ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen. Nach § 22 SchKG erstatten die Länder den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten.
Rz. 15
Leistungsberechtigt nach dem SchKG ist gemäß § 19 Abs. 1 SchKG eine Frau nur, wenn
Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Abs. 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend (§ 1 Abs. 1 SFHG). Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Bereich der Behörde, in deren Bereich der Leistungsberec...