0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 21b wurde durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) als Bestandteil des Sozialgesetzbuches in den Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches eingefügt und trat am 1.1.1996 in Kraft. Änderungen, die in erster Linie redaktioneller Art infolge anderer Gesetzesänderungen waren, ergaben sich durch folgende Gesetze:

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ersetzte mit Wirkung zum 1.10.2005 in Abs. 2 das Wort "Bundesknappschaft" durch die Worte "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See". Die Änderung war Folge der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse. Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) i. V. m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 28.12.2007 (BGBl. I S. 3305) führte in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2008 zu einer weiteren Teiländerung der Norm, die lediglich den neuen Begrifflichkeiten als Folge der Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse Rechnung trug.

 

Rz. 1b

Art. 110 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) ersetzte in Abs. 1 die Wörter "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen" durch die Wörter "Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes". Die Änderung war die Folge davon, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht die Gesetzeslage insofern korrigierte, als bis dahin mit dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen und dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398) eine inhaltlich zusammenhängende Materie in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt war. Das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen wurde gestrichen. Die entsprechenden Hilfevorschriften wurden in das Schwangerschaftskonfliktgesetz (dort §§ 19 bis 25), das Abs. 1 nun in Bezug nimmt, eingegliedert, ohne dass sich daraus insgesamt eine inhaltliche Änderung ergab (BT-Drs. 17/2279 S. 36).

 

Rz. 1c

Art. 13 Abs. 14 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOK) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ersetzte in Abs. 2 die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" durch "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse".

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Schon aus der systematischen Stellung der Norm im Zweiten Abschnitt des SGB I wird deren Charakter als Einweisungsvorschrift und nähere ergänzende Konkretisierung des übergeordneten verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips deutlich. Der Zweite Titel des Zweiten Abschnitts des SGB I umschreibt lediglich einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger und ordnet damit die Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch nach § 21b ausdrücklich den Sozialleistungen zu. Ein konkreter Anspruch lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr verweist die Norm hierzu auf den 5. Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), das mit Wirkung zum 15.12.2010 das nahezu inhaltsgleiche Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SFHG) ersetzt hat. Dies entspricht der Zielsetzung der Norm als Informationsgrundlage ohne normativen Charakter. Der praktische Anwendungsbereich der Norm ist eher begrenzt.

Die Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation wurden zunächst durch das Strafrechtsreform-ÄndG v. 28.8.1975 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Vorläufer der heutigen Vorschrift in § 24b SGB V war § 200f RVO, der beim Schwangerschaftsabbruch der Indikationsregelung folgte. Im Zuge der Wiedervereinigung mussten die unterschiedlichen Strafbestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch bestanden (Indikations-/Fristenregelung), vereinheitlicht werden. Dies erfolgte grundlegend durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398). Dieses Gesetz war im Wesentlichen mit dem GG vereinbar (BVerfG, Urteil v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92). Jedoch ließ § 24b keine Auslegung zu, die eine Leistungspflicht in gleicher Weise wie bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen begründete, wenn sich die verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nicht feststellen ließ.

Mit dem SFHÄndG kam der Gesetzgeber ausdrücklich den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG nach (BT-Drs. 13/1850 S. 3). Die Leistungen der Krankenversicherung nach §§ 24a und 24b SGB V sind allerdings keine Krankenbehandlung i. S. d. §§ 27 ff. SGB V, da eine normal v...

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