Rz. 20

Ergänzende Leistungen werden "ergänzend" im Zusammenhang mit einer Hauptleistung gewährt. Zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung zählen auch Fahr-/Reise- oder Transportkosten

  • zur Ausführung der Heilbehandlung,
  • im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie
  • im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(§ 43 SGB VII bzw. im Zusammenhang mit den Teilhabeleistungen: § 73 SGB IX). Die Fahr-/Reise-/Transportkosten werden entweder direkt von der Unfallversicherung an den Leistungserbringer (z. B. Taxiunternehmer) gezahlt oder dem Versicherten in voller Höhe erstattet. Eine Eigenbeteiligung/Zuzahlung des Versicherten wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem System der Unfallversicherung fremd.

Zu den ergänzenden Leistungen zählt auch die Haushaltshilfe und die Betriebshilfe für Landwirtschaftliche Unternehmen. Sie werden in Nr. 6 und 7 des § 22 Abs. 1 SGB I aufgezählt. Erläuterungen hierzu vgl. Rz. 33 f.

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