Rz. 22
Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung sieht als wirtschaftliche Hilfe
- bei der Durchführung der Heilbehandlung sowie bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation die Zahlung von Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) sowie
- bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Übergangsgeld (§§ 49, 50 SGB VII)
vor, wenn wegen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit infolge
- der Arbeitsunfähigkeit bzw.
- der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsleistung oder
- der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Ausfälle beim Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen eintreten.
Das Verletztengeld entspricht bei Arbeitnehmern 80 % des Regelentgelts und ist auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt. Das Übergangsgeld errechnet sich genauso, wird allerdings zusätzlich – abhängig vom Familienstand – um 25 % bzw. 33 % gemindert.
Rz. 23
Im Zusammenhang mit diesen beiden Geldleistungen hat der Unfallversicherungsträger auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen und zu tragen, die wegen der Versicherungspflicht aufgrund der Zahlung von Verletzten- bzw. Übergangsgeld zu entrichten sind (vgl. u. a. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX); eine Beitragsaufbringung durch den Versicherten ist nicht vorgesehen (Ausnahme: Pflegeversicherungs-Zusatzbeitrag für Kinderlose; vgl. § 55 Abs. 3 SGB XI).
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen