Rz. 27
Renten an Hinterbliebene (Ehegatten, Kinder sowie eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner) sollen den Familienangehörigen von verstorbenen Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Die Hinterbliebenen erhalten
- eine Witwen-/Witwerrente, solange sie zur Zeit des Todes mit dem wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Verstorbenen in rechtsgültiger Ehe (oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) lebten und nicht wiedergeheiratet haben (vgl. § 65 SGB VII). Der Anspruch beginnt mit dem Todestag des Versicherten und endet grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats bei erneuter Eheschließung bzw. mit dem Tod des Rentenberechtigten (vgl. § 73 Abs. 4 SGB VII),
- eine Witwen-/Witwerrente an den früheren Ehegatten, wenn der verstorbene Versicherte dem früheren Ehegatten während des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat oder leisten musste (§ 66 SGB VII),
- Elternrente, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes seine Eltern, Stief- oder Pflegeeltern wesentlich unterhalten hat (§ 69 SGB VII),
- Waisenrenten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Bedingungen auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (z. B., wenn der Waise noch die Schule besucht oder studiert; § 67 SGB VII).
Die Renten können auch abgefunden werden (insbesondere aus Anlass der Wiederheirat der Witwe/des Witwers, §§ 75 ff. SGB VII).
Rz. 28
Die Höhe der Witwen-/Witwerrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Rz. 35) bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Anschließend wird die Rente i. H. v. 40 % des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt, wenn die Witwe oder der Witwer
- ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder
- das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
- selbst erwerbsgemindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung ist.
Liegen diese Merkmale nicht vor, beträgt die Witwen-/Witwerrente nur 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (§ 65 Abs. 2 SGB VII).
Die Hinterbliebenenrente erhalten (nach Ablauf des "Sterbevierteljahres") nur die Witwen und Witwer ungekürzt, deren anrechenbares eigenes Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) den gesetzlich festgelegten Freibetrag nicht übersteigt. Der Freibetrag beträgt monatlich das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes der Rentenversicherung (ab 1.7.2018: 845,59 EUR in den alten und 810,22 EUR in den neuen Bundesländern). Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes (ab 1.7.2018: 179,37 bzw. 171,86 EUR). Ist das Einkommen höher als der Freibetrag, wird die Rente um 40 % des den Freibetrag übersteigenden Betrages gekürzt.
Rz. 29
Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 %, bei Vollwaisen dagegen 30 % des Jahresarbeitsverdienstes (§ 68 SGB VII). Die Elternrente beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen für einen Elternteil und 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für ein verstorbenes Elternpaar (§ 69 SGB VII). Auch hier wird eigenes Einkommen ab einer bestimmten Höhe auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Insgesamt darf die Summe aller Hinterbliebenenrenten 80 % des vom Verstorbenen erzielten Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten (§ 70 SGB VII).