Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 6, Art. 68 Abs. 1 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist sie mit Wirkung zum 1.7.2001 in Abs. 1 Nr. 2 mit Blick auf den Sprachgebrauch des SGB IX geändert worden. Sodann ist Abs. 1 Nr. 3 als Folgeänderung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) mit Wirkung zum 21.12.2007 angepasst worden. In Abs. 1 Nr. 3 wurden die Wörter "Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "anerkannten Schädigungsfolgen" ersetzt (Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes, BGBl. I S. 2928). § 24 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 neu gefasst durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2416).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge