Rz. 16

Der Umfang der sozialen Entschädigung wird in Leistungsgruppen eingeteilt. An den Anfang der Leistungen setzt § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen. Weitere Leistungen sind in den nachfolgenden Ziffern aufgeführt. Unmittelbare Ansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden. Auch insoweit beschränkt sich der Regelungsgehalt der Vorschrift darauf, ein spezialgesetzlich zu konkretisierendes Programm vorzugeben.

2.1.1 Heil- und Krankenbehandlung (Nr. 1)

 

Rz. 17

Heilbehandlung wird Beschädigten grundsätzlich nur für Gesundheitsstörungen gewährt, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch anerkannte Schädigungsfolgen verursacht worden sind. Lediglich Schwerbeschädigten wird Heilbehandlung auch für nicht als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörungen zur Verfügung gestellt (§ 10 Abs. 1 und 2 BVG). Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt ist (§ 31 Abs. 2 BVG). Heilbehandlung wegen der Folgen der Schädigung erhalten somit alle Beschädigten ohne Rücksicht auf die Höhe des GdS. Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folgen einer Schädigung sind, wird dagegen nur Schwerbeschädigten gewährt. Inhalt und Umfang der Heilbehandlung präzisiert § 11 Abs. 1 BVG. 

 

Rz. 18

Krankenbehandlung wird hingegen nur dem Schwerbeschädigten gewährt, und zwar für den Ehegatten, Lebenspartner und für Kinder sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Pflegezulagenempfänger erhalten diese Krankenbehandlung auch für ihre unentgeltlich tätigen Pflegepersonen. Für den Fall der Pflegebedürftigkeit sind Personen in der Pflegeversicherung pflichtversichert, die Anspruch auf versorgungsrechtliche Heil- oder Krankenbehandlung haben. Dadurch ist sichergestellt, dass diese Personen bei Pflegebedürftigkeit die im SGB XI vorgesehenen Leistungen durch die Pflegekasse erhalten. In Art und Umfang entspricht die Krankenbehandlung grundsätzlich der Heilbehandlung (§ 12 Abs. 1 BVG). Allerdings wird für Zahnersatz nur ein Zuschuss in angemessener Höhe gewährt (§ 12 Abs. 2 BVG).

 

Rz. 19

Als andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit kommen für Beschädigte neben der Heilbehandlung in Betracht:

  • Versehrtenleibesübungen bzw. angemessene Kostenerstattung,
  • stationäre Behandlung in einem Badeort (Badekur),
  • Haushaltshilfe,
  • Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instandsetzung und Änderung von Motorfahrzeugen,
  • Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung,
  • Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß.
  • Als wirtschaftliche Hilfe wird bei Arbeitsunfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Krankenversicherung Versorgungskrankengeld gewährt (§ 16 BVG). Es beträgt 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), darf aber das entgangene Nettoentgelt nicht übersteigen (§ 16a Abs. 1 BVG).

2.1.2 Besondere Hilfen, Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 2)

 

Rz. 20

Die in Abs. 1 Nr. 2 genannten besonderen Hilfen im Einzelfall bezwecken, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern. Diese Hilfen stehen zur Verfügung, wenn der Beschädigte oder die Hinterbliebenen trotz der übrigen Leistungen sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres Vermögens nicht in der Lage sind, eine angemessene Lebensstellung zu erhalten oder zu erlangen. Je nach Bedarf werden persönliche Hilfen (z. B. Beratung in sozialen Angelegenheiten), Geldleistungen (einmalige oder laufende Beihilfen, Darlehen) oder Sachleistungen gewährt. Leistungen zur Berufsförderung erhalten Beschädigte, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und sie möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind Maßnahmen zum beruflichen Aufstieg nicht ausgeschlossen. Ergänzt werden die Leistungen zur Berufsförderung durch weitere Hilfen (z. B. Übergangsgeld, Haushaltshilfe, Lernmittel, Arbeitskleidung, Fahr-, Verpflegungs- sowie Übernachtungskosten). Berufsfördernde Leistungen können auch Witwen erhalten, die zur Erhaltung oder zur Erlangung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen. Für Kinder von Beschädigten und für Waisen werden Erziehungsbeihilfen zur Sicherung einer Schul- und Berufsausbildung einschließlich des Besuchs von Fach- und Hochschulen gewährt.

2.1.3 Renten wegen anerkannter Schädigungsfolgen (Nr. 3)

 

Rz. 21

Abs. 1 Nr. 3 nennt Renten wegen anerkannter Schädigungsfolgen als Versorgungsleistungen. Zu den Renten in diesem Sinne gehören

2.1.4 Renten an Hinterbliebene; Bestattungs- und Sterbegeld (Nr. 4)

 

Rz. 22

Renten an Hinterbliebene werden gezahlt, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben ist (§ 38 B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge