Rz. 21
Abs. 1 Nr. 3 nennt Renten wegen anerkannter Schädigungsfolgen als Versorgungsleistungen. Zu den Renten in diesem Sinne gehören
- Grundrenten bei einem GdS ab 25 (§ 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG),
- Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Abs. 4 BVG),
- Ausgleichsrenten für Schwerbeschädigte (§ 32 BVG),
- Ehegatten- und Kinderzuschläge für Schwerbeschädigte (§§ 33a, 33b BVG),
- der Berufsschadensausgleich für Schwerbeschädigte und (§ 30 Abs. 3 BVG),
- Pflegezulagen (§ 35 BVG).
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