Rz. 30
Vgl. auch die Nachweise bei § 5 SGB I.
Brandenburg, Veränderung der örtlichen Zuständigkeit im Sozialgerichtsverfahren nach Klageerhebung aufgrund Vereinbarung?, SGb 1971 S. 347.
Koch, Die Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz und die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen der Versorgungsverwaltung und der gesetzlichen Krankenversicherung, Kompaß 1999 S. 206.
Müller-Volbehr, Reform der sozialen Entschädigung, ZRP 1982 S. 270.
Rohwer-Kahlmann, Wohnsitzwechsel des Klägers während des Versorgungsstreites, KOV 1964 S. 181.
Rz. 31
Da der Vorlagebeschluss nicht hinreichend begründet ist, kann dahin stehen, ob der Landesgesetzgeber von den Regelungen der §§ 3, 4 KOVVwG bis zum 31.12.2008 nicht hätte abweichen dürfen (Art. 125b Abs 2 GG), sowie, ob das Land Nordrhein-Westfalen durch die Aufgabenübertragung auf die Landesverbände gegen den Grundsatz bundestreuen Verhaltens verstoßen hat:
BVerfG, Beschluss v. 17.4.2013, 2 BvL 20/08, BVerfGK 20 S. 275.
Sind die §§ 1 und 4 des Abschn. 1 des Art. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur Nordrhein-Westfalen (BehStraffG NW 2) v. 30.10.2007 (GV 2007 S. 482) mit §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferfürsorge (Errichtungsgesetz – KOVVwG) v. 12.3.1951 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz (ZustkG-2) v. 3.5.2000 (BGBl. I 2009 S. 632) i. V. m. Art. 84, 125b Abs. 2 GG bzw. mit Art. 85 GG vereinbar, soweit hierdurch die bisherige Versorgungsverwaltung aufgelöst und deren Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht und der Kriegsopferversorgung vollständig auf die Landschaftsverbände übertragen worden sind:
LSG Nordrhein-Westfalen, Vorlagebeschluss v. 3.9.2008, L 10 VG 20/03 (nachgehend BVerfG, Beschluss v. 17.4.2013, 2 BvL 20/08, BVerfGK 20 S. 275).
Das Land Nordrhein-Westfalen wird seit dem 1.1.2000 wirksam durch die Bezirksregierung Münster (Abt. 10) als Landesversorgungsamt i. S. d. § 71 Abs. 5 SGG vertreten. Hantiert ein 15-Jähriger mit einem von ihm gefundenen Sprengkörper und wird er durch dessen Explosion verletzt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er die erforderliche Verantwortungsreife hatte, um die Gefahr zu erkennen und zu vermeiden:
BSG, Urteil v. 12.6.2001, B 9 V 5/00 R, BSGE 88 S. 153 = SozR 3-3100 § 5, Nr. 9 = SGb 2001 S. 499.
Verlegt ein Versorgungsantragsteller seinen Wohnsitz im Ausland von einem Land in ein anderes Land und ist für den neuen Wohnsitz im Ausland nach § 1 KOVAuslZustV 1964 eine andere Versorgungsbehörde zuständig, so wird in entsprechender Anwendung des § 4 KOVVfG (§ 3 KOVAuslZustV 1964) die Zuständigkeit der anderen Versorgungsbehörde mit dem Eingang der an sie abgegebenen Akten begründet. Die Passivlegitimation eines anderen Landes der BRD als Beklagter in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird durch den mit der Abgabe der Akten eingetretenen Zuständigkeitswechsel der Versorgungsbehörden begründet:
BSG, Beschluss v. 10.10.1973, 1 S 1/73, Breithaupt 1974 S. 431.
Werden nach einem Wohnsitzwechsel des Versorgungsberechtigten oder Versorgungsantragstellers die Versorgungsakten an die zuständige Versorgungsbehörde eines anderen Landes gemäß KOV-VfG § 4 abgegeben, so wird dieses Land damit in einem Rechtsstreit passiv legitimiert und tritt an die Stelle des bisher beklagten Landes:
BSG, Urteil v. 17.11.1967, 10 RV 501/64, BSGE 27 S. 200 = SozR Nr. 3 zu § 71 SGG.
Der Beschluss eines Landessozialgerichts, sich wegen eines Wohnsitzwechsels des Klägers für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zu verweisen, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger jetzt wohnt, entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist daher willkürlich. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit auszusetzen und gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG dem Bundessozialgericht als dem gemeinsam nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 31.7.2006, L 6 V 3067/06.
Das Land Sachsen-Anhalt hat seine Prozessfähigkeit i. S. d. § 71 Abs. 1 SGG durch die Neuordnung seiner Versorgungsverwaltung nicht verloren, weil die Anforderungen des § 71 Abs. 5 SGG an seine Vertretung jedenfalls vorerst noch erfüllt sind:
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.4.2005, L 7 V 11/04.
Zur ordnungsgemäßen Prozessvertretung gemäß § 71 Abs. 5 SGG i. d. F. v. 17.8.2001 durch das Referat 609 "Grundsatzangelegenheiten" der Abteilung "Familie, Gesundheit, Jugend und Versorgung" des zum 1.1.2004 errichteten Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt; LSG Halle, Entscheidung v. 19.2.2004, L 7 (5) SB 8/02, JMBl. ST S. 111:
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.4.2004, L 8 (5) V 10/00.
Zur notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2, Abs. 5 SGG eines durch den Wohnsitzwechsel des Klägers während des laufenden Gerichtsverfahrens nach § 3 KOVVfG i. d. F. v. 19.6.2001 zuständig gewordenen Versorgungsamtes:
LSG Nordrhein-W...