Rz. 7

Der vierte Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe (Abs. 1 Nr. 4) ist im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregelt (§§ 27 bis 41a). Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Als Hilfen werden die Erziehungsberatung (§ 28), soziale Gruppenarbeit (§ 29), Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer (§ 30), sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31), Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32), Vollzeitpflege (§ 33), Heimerziehung (§ 34) und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) im Gesetz vorgegeben.

 

Rz. 7a

Seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche haben gemäß § 35a SGB VIII Anspruch auf bestimmte Hilfsangebote im Rahmen der Eingliederungshilfe. Junge Volljährige sollen gemäß § 41 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erhalten, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Anschließend soll gemäß § 41a SGB VIII soweit erforderlich eine Nachbetreuung durch Beratung und Unterstützung erfolgen. Wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, soll gemäß § 36 Abs. 2 im Zusammenwirken von Fachkräften mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden. Dieser soll Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthalten.

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