Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst und dabei an die Systematik des SGB XII angepasst. Während § 9 die Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe für verschiedene Bereiche definiert, in denen Sozialleistungen nach Sozialhilfegrundsätzen gewährt werden, führt § 28 Abs. 1 die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf; Abs. 2 skizziert die Behördenzuständigkeiten.

 

Rz. 2

Das SGB XII differenziert auch weiterhin die Hilfe zum Lebensunterhalt (Abs. 1 Nr. 1) und die Hilfen in anderen besonderen Lebenslagen. Der Begriff der Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde zwar aufgegeben, doch sind die früher unter diesem Begriff gefassten Bedarfe auch weiterhin in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannt. Die bisher in dem am 1.1.2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) enthaltenen Regelungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in das Vierte Kapitel des SGB XII eingegliedert (§§ 41 bis 46 SGB XII). Dementsprechend wurde zum 1.1.2005 Abs. 1a eingefügt und § 28a aufgehoben.

Durch Art. 3 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 28a mit neuem Regelungsinhalt (Leistungen der Eingliederungshilfe) eingeführt. Zugleich wurde durch Art. 3 Nr. 2 BTHG die zuvor in § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Regelungsmaterie der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gestrichen.

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