Rz. 15
Als Leistungen zur Sozialen Teilhabe bezeichnet der Gesetzgeber die Leistungen, die den Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung
- die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder
- so weit wie möglich unabhängig von der Pflege machen.
Die Folgen einer Behinderung können z. B. darin bestehen,
- dass der betroffene Mensch nicht mehr in seiner Wohnung leben kann,
- dass er nicht mehr in der Lage ist, allein seinen Haushalt zu führen, oder
- dass es ihm ohne spezielle Hilfen nicht mehr möglich ist, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Genau hier setzen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe an.
Die einzelnen Leistungen werden näher in den §§ 76 ff. SGB IX beschrieben. Zu ihnen zählen
Die hier aufgeführten Leistungen sind nur Beispiele. Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe kennen nämlich kein festes Leistungsspektrum wie in der Kranken- oder Rentenversicherung. Vielmehr sind Art, Umfang, Form und Weise der Leistungen vom individuellen Teilhabebedarf abhängig. Individuelle Bedarfe bedürfen deshalb individueller Leistungen.
Einzelheiten sind der Komm. zu den §§ 76 ff. SGB IX zu entnehmen.
Rz. 16
An dieser Stelle weist der Autor auf das sog.Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) hin, welches im Vergleich zu den anderen Leistungsgruppen besonders oft bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe gewählt wird.
Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem Anspruch auf Teilhabeleistungen, sich den Wert für eine traditionelle Sach- oder Dienstleistung in Geld auszahlen zu lassen. Von diesem Geld können sie dann selbst auf dem freien Markt die Leistung beschaffen. Sie können so theoretisch selbst entscheiden, wann welcher Dienst und welche Person die Unterstützung erbringen soll. Von dem Geld, das ihnen im Rahmen des Persönlichen Budgets im Voraus zur Verfügung gestellt wird, bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Damit werden Menschen mit Behinderung zu Budgetnehmern, die den "Einkauf" der Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig und selbstbestimmt regeln können. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie somit selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Sind die nachgewiesenen Kosten niedriger als das im Rahmen des Persönlichen Budgets bereit gestellte Geld, ist die Differenz an den Rehabilitationsträger zurück zu zahlen.
Rz. 17
Alle Leistungen der Sozialen Teilhabe sind gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung nachrangig (§ 76 Abs. 1 SGB IX).
Leistungspflichtig sind i. d. R. die Träger der Eingliederungshilfe (Träger der Sozialhilfe). Die Leistungen zur sozialen Teilhabe werden aber auch von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden von den Trägern der Kriegsopferversorgung und den Trägern der Kriegsopferfürsorge sowie bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten von den Unfallversicherungsträgern erbracht.
Ist der Träger der Ein...