Rz. 23
Nach § 29 Abs. 2 sind für die Teilhabeleistungen die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter zuständig. Der Gesetzgeber wählt das Wort "Leistungsträger", welches sich an dem in § 12 genannten und definierten Begriff des Sozialleistungsträgers orientiert. Eigentlich hätte der Gesetzgeber auch den Begriff "Rehabilitationsträger" verwenden können; denn die (Sozial-)Leistungsträger, die nicht zugleich Rehabilitationsträger sind, haben auch keine Leistungen nach § 29 zu erbringen (einzige Ausnahme sind die Integrationsämter, aber diese werden in § 29 Abs. 2 extra erwähnt; Näheres vgl. Rz. 25).
Interessanterweise werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch erfasst, weil diese und deren Leistungen in § 19a geregelt sind und somit zu den in §§ 19 bis 24 genannten Trägern zählen. Nach Ansicht des Autors dürfte es sich allerdings um ein Versehen des Gesetzgebers handeln; mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 1.1.2004 und dem Einschub des § 19a (ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2004) vergaß der Gesetzgeber, § 29 anzupassen.
Die Pflegekassen (§ 21a), die organisatorisch bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind, werden ebenfalls gemäß § 29 Abs. 2 irrtümlich zu den Leistungsträgern, die die Teilhabeleistungen zu erbringen haben, gezählt. Pflegekassen erbringen zwar keine Teilhabeleistungen, allerdings wirken sich ihre Leistungen unter Umständen positiv auf die Teilhabe aus (z. B. Leistungen nach § 40 Abs. 4 oder § 45b SGB XI).
Rz. 24
Eine Übersicht über die Rehabilitationsträger ergibt sich aus § 6 SGB IX. Zur besseren Orientierung ist die Zuständigkeit für die Erbringung der Teilhabeleistungen der folgenden Aufstellung zu entnehmen:
Rehabilitationsträger |
Zuständig für folgende Teilhabeleistungen: |
Besonderheit |
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Abs. 2 SGB I, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, § 4 Abs. 2 SGB V) |
Medizinische und unterhaltssichernde/ergänzende Teilhabeleistungen |
Sofern nicht der Rentenversicherungsträger oder ein anderer Träger vorrangig leistungspflichtig ist (§ 11 Abs. 5, § 40 Abs. 4 SGB V) |
Bundesagentur für Arbeit (§ 19 Abs. 2 SGB I, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde/ergänzende Teilhabeleistungen |
Abgrenzung zur Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers (§ 22 Abs. 2 SGB III, § 11 Abs. 1 und Abs. 2a SGB VI) |
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 22 Abs. 2 SGB I, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, § 114 SGB VII) |
Medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie zur Sozialen Teilhabe und unterhaltssichernde/ergänzende Teilhabeleistungen |
Nur bei Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 7 bis 9 SGB VII) |
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB I, § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, § 125 ff. SGB VI) |
Medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde/ergänzende Teilhabeleistungen |
Abgrenzung zu den Leistungen der Krankenversicherung (§ 40 Abs. 4 SGB V), Abgrenzung zur Leistungspflicht der BA (§ 22 Abs. 2 SGB III) |
Träger der Kriegsopferversorgung etc. (§ 24 Abs. 2 SGB I, § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX) |
Medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe sowie unterhaltssichernde/ergänzende Teilhabeleistungen |
Nur aus Anlass der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (z. B. Kriegs-, Wehrdienstverletzungen, Opfer von Gewalttaten; § 1 BVG, § 1 OEG) |
Träger der öffentlichen Jugendhilfen (§ 27 Abs. 2 SGB I, § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) |
Medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe sowie ergänzende Teilhabeleistungen |
Nur bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen (vgl. § 35a SGB VIII; grundsätzliche Nachrangigkeit nach § 10 SGB VIII zu den oben aufgeführten Leistungen |
Träger der Eingliederungshilfe (§ 28 Abs. 2 SGB I, § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) |
Medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe sowie ergänzende Teilhabeleistungen |
Grundsätzliche Nachrangigkeit gegenüber der Leistungspflicht anderer Rehabilitationsträger (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX); bei bestimmten Leistungen ist die finanzielle Hilfebedürftigkeit (Einkommen, Vermögen) zu prüfen. |
Rz. 25
Nicht als Rehabilitationsträger und auch nicht als Leistungsträger gelten die Integrationsämter, die insbesondere die Aufgabe nach dem 3. Teil des SGB IX (§§ 151 ff. SGB IX) wahrnehmen.
Das Integrationsamt ("Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben"; § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) unterstützt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und deren Arbeitgeber durch verschiedene finanzielle Leistungen, um die Chancen schwerbehinderter Menschen auf eine betriebl...