Rz. 12
Arbeitsförderung soll allen Personen zugute kommen, die am Arbeitsleben teilnehmen wollen. Es kommt also anders als bei der Ausbildungsförderung nicht auf eine tatsächliche Teilnahme, sondern lediglich auf die ernsthafte Absicht einer Teilnahme am Arbeitsleben im Grundsatz als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer an. Damit kann Arbeitsförderung beginnen, wenn sich die Schulpflicht dem Ende zuneigt. Das Arbeitsförderungsrecht sieht schon in der Schulzeit begleitende Förderungen vor, um den Schulabschluss zu sichern. Daneben beginnt zu dieser Zeit die Unterstützung bei der Berufsorientierung und der Berufswahl. Arbeitsförderung reicht grundsätzlich durch das gesamte Erwerbsleben, im typischen Fall also bis zum Erreichen des Regelrentenalters. Arbeitsförderung bezieht sich nicht allein auf arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen, was die Identität des Begriffs mit dem SGB III nahe legen könnte. Vielmehr meint Arbeitsförderung jede erlaubte Erwerbstätigkeit, die auf die Erzielung von Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgerichtet ist. Arbeitsförderung beinhaltet Beratung, Förderung und wirtschaftliche Sicherung. Schon die Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und die wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers decken das gesamte Erwerbsleben lückenlos ab. Demgegenüber zielen die Beratung des Bildungswegs und des Berufs sowie die individuelle Förderung der beruflichen Weiterbildung auch auf qualitative Aspekte des Arbeitslebens.
Rz. 13
Die Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs (Berufsorientierung, Schul- und Berufsberatung) zielt darauf ab, Schüler und Jugendliche dabei zu unterstützen, einen ihrer Eignung und Neigung entsprechenden Bildungsweg bis zum Abschluss der Berufsausbildung einzuschlagen. Das ist ganz allgemein als Voraussetzung dafür anzusehen, das Erwerbsleben ohne die weiteren, insbesondere in Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Hilfen zu bestreiten. Berufsberatung i.S.v. Arbeitsberatung ist aber für erwachsene, im Erwerbsleben stehende Personen notwendig. Das betrifft insbesondere den Personenkreis, bei dem Arbeitslosigkeit eingetreten ist oder einzutreten droht, um dem Betroffenen die möglichen Perspektiven bei der weiteren Berufswahl zu eröffnen. Arbeitslosigkeit besteht bei ausgebildeten Fachkräften insbesondere auch deshalb länger als erforderlich fort, weil die Sicht bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit eingeengt wird.
Rz. 14
Die individuelle Förderung der beruflichen Weiterbildung spiegelt einerseits die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens zum Bestehen auf dem Arbeitsmarkt, andererseits das Erfordernis der beruflichen Anpassung in einer sich ständig ändernden und weiterentwickelnden Marktstruktur als Folge z.B. der Globalisierung und Technisierung wieder. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung war früher durch die Begriffe Fortbildung und Umschulung belegt. Diese Klassifizierung trifft im Ergebnis auch heute noch zu. Fortbildung meint die weitere Qualifizierung im erlernten oder ausgeübten Beruf, um den sich ändernden Anforderungen gerecht zu werden oder einen beruflichen Aufstieg zu erreichen. Eine Umschulung wird dagegen notwendig, wenn der bisher ausgeübte Beruf nicht mehr angestrebt werden kann, weil etwa das körperliche, geistige oder seelische Leistungsvermögen dafür nicht mehr ausreicht oder für den Beruf auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeitskräfte mehr nachgefragt werden (aussterbende Berufe). In diesen Fällen muss der Bürger einen neuen Beruf erlernen. Dafür werden Bildungsgutscheine ausgegeben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Gesetz wird nicht besonders erwähnt, dass auch bei der Förderung der Weiterbildung Eignung, Neigung und Leistung vorausgesetzt werden. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass ein Recht auf Weiterbildung ohne diese Voraussetzungen geltend gemacht werden könnte, etwa aus dem Versicherungsrecht der Arbeitsförderung heraus. Das mag damit zusammenhängen, dass angesichts der staatlichen Begleitung durch das Erwerbsleben eine Beurteilungsgrundlage vorhanden ist, aus der sich zwangsläufig nur Weiterbildungen ableiten, die einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen. Insoweit mag es genügen, wenn die einschlägigen Voraussetzungen in den speziellen Fördergesetzen aufgeführt sind.
Rz. 15
Hilfen zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes ergänzen die Hilfen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2, die nach ihren Zielen und Inhalten auch Hilfen i.S.d. Nr. 3 darstellen. Angemessen ist ein Arbeitsplatz insbesondere, wenn er den beruflichen Fähigkeiten des Arbeitslosen entspricht oder ihm der Arbeitsplatz nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit im Arbeitsförderungsrecht oder bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende angeboten werden darf. Daneben sind allgemeiner Gesichtspunkte und Kriterien im individuellen Einzelfall zu berücksichtigen, z.B. die Lage auf dem Arbeitsmar...