Rz. 1a

Die Vorschrift enthält einen nunmehr auch in anderen Vorschriften (z. B. § 2 Abs. 3 SGB V, § 9 SGB IX, § 9 Abs. 2 SGB XII) vorzufindenden Grundsatz, wonach auf individuelle Wünsche und Bedürfnisse bei der Leistungsgewährung Rücksicht zu nehmen ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 27) führt zum Grund der Regelung aus, dass die Achtung vor der Menschenwürde und der Freiheit des Einzelnen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Ziel, so leistungsfähig wie möglich zu arbeiten, es der Sozialverwaltung gebieten, im Interesse der berechtigten und verpflichteten Bürger auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, sofern und soweit das Gesetz einen Handlungsspielraum lässt und diese Grundgedanken in Satz 1 und 2 konkretisiert werden. Die Vorschrift knüpfe an die Regelung des damaligen § 3 BSHG an. Im Gesetzentwurf war in Satz 2 noch vorgesehen, dass den Wünschen entsprochen werden solle, "soweit sie angemessen und vertretbar" sind. Dadurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass auch die Belange des zuständigen Leistungsträgers berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Beratungen im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung wurde die Formulierung "und vertretbar" gestrichen, weil man der Auffassung war, dass die Belange der zuständigen Leistungsträger bereits bei der Angemessenheit berücksichtigt werden könnten und eine darüber hinausgehende Prüfung der Vertretbarkeit nicht erfolgen solle (BT-Drs. 7/3786 S. 5).

 

Rz. 2

Die Bedeutung der Vorschrift als allgemeine Regelung wird aber zugleich dadurch erheblich eingeschränkt, dass sie überhaupt nur anwendbar ist, wenn die Leistungsgewährung oder die Verpflichtungen nicht im Einzelnen bestimmt und festgelegt sind und soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

Rz. 2a

Nach § 37 Satz 2 steht die Regelung nicht unter dem Vorbehalt für Regelungen in den anderen Büchern des SGB und den nach § 68 als solche geltenden Gesetzen. Soweit jedoch die besonderen Bücher eigene Wahl- und Wunschrechte regeln (z. B. § 7 SGB III, § 2 Abs. 3 SGB V, § 5 SGB VIII, § 9 SGB IX, § 9 Abs. 2 SGB XII), dürfte es sich um spezialgesetzliche Regelungen und Konkretisierungen der Leistungen und der Leistungserbringung nach diesen Büchern handeln, neben denen § 33 weiterhin anwendbar bleibt (so ausdrücklich § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

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