Rz. 2

Angesichts zunehmender Fälle der Geltendmachung anderer als der bisher angegebenen Geburtsdaten im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Leistungen, insbesondere von im Ausland geborenen Personen, war hier gesetzlicher Handlungsbedarf für die Bestimmung eines bestimmten Alters gesehen worden. Der zuvor maßgebliche Bezug auf das "wirkliche" Geburtsdatum wurde damit aufgegeben. Die Vorschrift hat gewisse Züge der Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf ein selbst für maßgeblich gehaltenes Alter (BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 8 KN 11/95 R, Die Beiträge 1998 S. 345) und der Bindung an eigene zurechenbare Erklärungen. Sie trägt allerdings zur Streitvermeidung und Befriedung, indem sie von vornherein nutzlose Manipulationsversuche vermeidet, nur wenig bei, wie die Vielzahl von Klageverfahren auch nach Inkrafttreten der Regelung zeigen. Sie wird vielmehr sogar zunehmend Bedeutung durch den Zuzug im Ausland geborener Personen (Flüchtlinge) erhalten (vgl. Matlok, NZS 2018 S. 200). Die Vorschrift gilt nur für die Sozialgesetzbücher, nicht in anderen Rechtsbereichen.

 

Rz. 2a

Dies schließt jedoch nicht aus, dass § 33a mittelbar in andere Rechtsbereiche ausstrahlt. Für den Fall, dass arbeitsrechtliche Vereinbarungen auf den Anspruch auf Altersrente abstellen, hat das BAG (Urteil v. 14.8.2002, 7 AZR 459/01, BAGE 102 S. 174) dafür auf das nach § 33a für die Altersrente maßgebliche Alter abgestellt.

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/8994 S. 67) soll die Regelung die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer (z. B. Waisenrente, Kindergeld als Sozialleistung) oder früherer Bezug (z. B. Rente wegen Alters) einer Sozialleistung beantragt wird. Für das Kindergeld nach dem Einkommensteuerrecht fehlt eine § 33a entsprechende Regelung in den §§ 62 ff. EStG. § 33a ist daher im Kindergeldrecht nach dem EStG nicht anwendbar (vgl. BFH, Urteil v. 24.9.2009, III R 62/07, NZS 2010 S. 169).

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