Rz. 3

Im SGB und den nach § 68 als besondere Bücher des SGB geltenden Gesetzen knüpfen eine Reihe von Vorschriften an familienrechtliche Beziehungen oder Begriffe (Ehegatte, Kind, Annahme als Kind, Adoptionskinder, Scheidung etc.) oder daraus resultierende Ansprüche (Familienunterhalt, Unterhaltsanspruch etc.) an und machen diese zur Voraussetzung von Rechten und Pflichten.

 

Rz. 4

Soweit das SGB solche familienrechtlichen Begriffe verwendet und keine eigenständigen materiell-rechtlichen Definitionen enthält, wird dem Grunde nach von den Rechtsbegriffen i. S. d. BGB ausgegangen. Dabei werden den Regelungen stillschweigend auch das Verständnis der nach deutschem Familienrecht möglichen Rechtsbeziehungen zugrunde gelegt und zumeist überhaupt auch nur Regelungen für danach typische und mögliche Fallgestaltungen getroffen.

 

Rz. 5

Die familienrechtlichen Begriffe knüpfen zumeist an natürliche Verhältnisse (i. S. v. Tatsachen) an. Die Begriffe selbst sind jedoch auch (zumeist zivilrechtlich) bestimmt, so dass auch insbesondere das Familienrecht die Begriffe bestimmt. Dies kann z. B. bei Leihmutterschaft oder Minderjährigen-Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare Probleme aufwerfen (vgl. Eichenhofer, SGb 2016 S. 184). Vgl. auch Sanders, NJW 2017 S. 925, zur Frage des Vorliegens einer Familie nach europäischem Menschenrecht.

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Anwendung des § 34 ist, dass bei der Anwendung des SGB die entscheidungsrelevante sozialrechtliche Vorschrift tatbestandlich an familienrechtliche Beziehungen oder Begriffe (Ehegatte, Kind, Annahme als Kind, Adoptionskind, Scheidung etc.) anknüpft (1. Prüfungsschritt). Nicht an familienrechtliche Beziehungen wird angeknüpft, wenn in einer Vorschrift lediglich an familienähnliche Verhältnisse (nichteheliche Lebensgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft etc.) angeknüpft wird; denn diese werden durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?