Rz. 82

Die Verwendung des Wortes "Anspruch" in Abs. 1 Satz 1 begründet für die betroffenen Personen ein einklagbares Forderungsrecht auf Wahrung des Sozialgeheimnisses.

Der Rechtsweg richtet sich seit 25.5.2018 nach § 81b SGB X, der durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) zur Anpassung an die DSGVO (ABl. L 119) eingefügt wurde. 

Nach § 81b Abs. 1 SGB X ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (vgl. Komm. zu § 81b SGB X).

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