0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift gehört zu den ersten gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch und wurde mit dem Ersten Buch des SGB am 13.12.1975 (BGBl. I S. 3015) bekannt gemacht. Erste Änderungen erfuhr sie im Jahr 1980 mit der Einführung der speziellen Datenschutzregelungen im Zweiten Kapitel des SGB X (BGBl. I S. 1469). Im Laufe der Jahre erfolgten weitere Ergänzungen, so durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem u. a. die Vorschriften des SGB I und X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), durch Art. 4 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts v. 5.11.2001 (BGBl. I S. 2950), durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787), durch Art. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) und mit Wirkung v. 1.1.2005 durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242).

Redaktionelle Änderungen erfuhr § 35 in Abs. 1 Satz 4 durch Art. 2 Nr. 2 SGB IV-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2008; § 107 SGB IV wurde durch § 18h SGB IV ersetzt.

Bereits zum 1.1.2009 wurde durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) der Verweis auf § 18h SGB IV in Abs. 1 Satz 4 wieder gestrichen; ebenfalls ersatzlos gestrichen wurde das "Bundesamt für den Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches durchführt".

Artikel 2 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) ergänzte mit Wirkung zum 2.4.2009 Abs. 1 Satz 4 um "die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt". Diese Ergänzung wurde zum 3.12.2011 durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) wieder aufgehoben.

Zum 1.1.2016 erfolgte durch Art. 22 Abs. 1 des Sechten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) eine rein redaktionelle Anpassung an den nunmehr nur noch "Datenstelle der Rentenversicherung" lautende Bezeichnung der früheren "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung".

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) erfolgte zum 1.1.2018 eine Ergänzung in Abs. 1 Satz 3 um die Integrationsfachdienste.

Zum 25.5.2018 wurde § 35 durch Art. 19 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1,angepasst. Neu eingefügt wurden die Abs. 2a, 6 und 7 während die übrigen Absätze zwar überarbeitet aber inhaltlich im Wesentlichen unverändert blieben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Zusammenhang mit einem Versicherungsverhältnis und der Erbringung von Sozialleistungen wird von den Leistungsträgern eine Fülle von persönlichen Daten (Berufsweg, Einkommen, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand usw.) benötigt. Diesem umfassenden Informationsbedarf können sich die betroffenen Personen faktisch nicht entziehen, da ihnen eine gesetzliche Mitwirkungspflicht obliegt (vgl. §§ 60 ff.), deren Nichtbefolgen zu nachteiligen Folgen z. B. in Form einer Leistungsversagung oder eines Leistungsentzuges führen kann.

Dem gegenüber steht das Recht eines jeden auf informationelle Selbstbestimmung, ausdrücklich bestätigt durch das Urteil des BVerfG v. 15.12.1983 zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65 S. 1).

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, dass er für die Sozialdaten und die ihnen gleichgestellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen erhöhten Schutz geschaffen hat, vergleichbar mit dem Steuergeheimnis. Ziel des Gesetzgebers ist vor allem, so weit wie möglich sicherzustellen, dass niemand dadurch, dass er der Sozialversicherung angehört oder auf Sozialleist...

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