Rz. 13

Unter Anspruch nach § 38 ist nur der Einzelanspruch als einmaliges oder laufendes Forderungsrecht für eine konkrete Sach-, Dienst- oder Geldleistung zu verstehen. Die Vorschriften des 2. Titels zielen auf die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche ab (vgl. Vorbem. zu §§ 38 ff.). Sie setzen das Bestehen des konkreten Leistungsanspruchs nach den materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen der besonderen Bücher (§ 2 Abs. 1 Satz 2), den gesetzlichen Tatbestand für das Entstehen nach § 40, voraus. Unter Anspruch ist ein materiell-rechtlicher Anspruch auf eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung und nicht nur ein Verfahrensanspruch auf Bescheidung zu verstehen.

 

Rz. 13a

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dieser einem bestimmten Berechtigten zugeordnet werden kann, ein bestimmter Sozialleistungsträger als Verpflichteter feststeht und die Leistung, also das Forderungsrecht inhaltlich feststeht und bestimmt ist.

 

Rz. 13b

Nur daraus ist auch verständlich, dass § 54 Abs. 4 SGG (neben der Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheides) die Verurteilung des Sozialleistungsträgers unmittelbar zur Leistung, also zur Erfüllung des Anspruchs, zulässt (vgl. dazu Schnitzler, NJW 2019, S. 9). In der allgemeinen Praxis wird es grundsätzlich aber für zulässig gehalten, im Klageverfahren die Sozialleistung nur dem Grunde nach zu beantragen. Bei Klageerfolg erlässt der Sozialleistungsträger dann einen "Ausführungsbescheid", mit dem die Höhe der Sozialleistung und die Bezugsdauer festgesetzt werden.

 

Rz. 14

Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale werden, insbesondere wenn sie wie im Rentenrecht oder in der Arbeitslosenversicherung laufende Zahlungsansprüche begründen, auch als Stammrecht bezeichnet (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93). Das Stammrecht ist nicht erfüllbar, nicht abtretbar oder pfändbar und geht als solches auch nicht auf Rechtsnachfolger über. Dieses Stammrecht entspricht nicht dem Anspruch nach § 38, sondern bezeichnet die Summe der Anspruchsvoraussetzungen für einen daraus folgenden Einzelanspruch als konkretes Forderungsrecht.

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