0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung enthält den Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Rechtsanspruch besteht und die Behörde nur dann nach Ermessen über Leistungen entscheiden kann und darf, wenn dies ausdrücklich in den besonderen Teilen des SGB bestimmt ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 29) führt dazu aus, dass die Vorschrift zu den allgemein anerkannten Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats gehöre. Sie bestimme, dass auf Sozialleistungen im Zweifel ein Anspruch besteht und dass Ermessensleistungen vom Gesetz als solche gekennzeichnet werden müssen.
Rz. 3
Die Vorschrift, zu der Vorgängervorschriften nicht existierten, stellt keine grundlegende Neuerung dar. Sie war bereits zuvor als allgemeiner Grundsatz anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 24.6.1954, V C 78.54, BVerwGE 1 S. 159 zum Recht der öffentlichen Fürsorge; vgl. dazu Schnapp, NZS 2010 S. 136) und war in § 54 Abs. 4 und 5 SGG bereits als selbstverständlich vorausgesetzt.
Rz. 4
Die Vorschrift verdeutlicht die Abgrenzung ("soweit") zwischen unbedingten Rechtsansprüchen und Ermessensansprüchen und stellt als Auslegungsregel klar, dass bei Zweifeln ein Anspruch auf die Sozialleistung bestehen soll (BT-Drs. 7/868 S. 29). Diese Regelung korrespondiert mit § 40, wonach die Sozialleistungsansprüche kraft Gesetzes entstehen, und § 39, wonach ein eingeräumtes Ermessen zweckentsprechend auszuüben ist und auf die pflichtgemäße Ausübung ein Anspruch besteht. Die Kennzeichnung von Sozialleistungsansprüchen als Rechtsansprüche hat daher im Zusammenhang mit §§ 40 und 41 insbesondere auch Bedeutung für die Verzinsung (§ 44) und die Verjährung (§ 45) von Sozialleistungsansprüchen als unmittelbare Forderungsrechte.
2 Rechtspraxis
2.1 Sozialleistungen
Rz. 5
Die Vorschrift regelt inhaltlich nur den Rechts- oder Ermessensanspruch auf Sozialleistungen. Dies sind die Ansprüche auf Dienst-, Sach- oder Geldleistungen nach § 11, die in Verbindung mit den einzelnen Gesetzbüchern der Verwirklichung der in §§ 3 ff. geregelten Rechte dienen.
Rz. 6
Außerhalb des SGB geregelte Ansprüche sind auch dann keine Sozialleistungsansprüche i. S. v. § 38, wenn sie gleiche oder ähnliche Leistungen vorsehen (z. B. im Bundesentschädigungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz). Diese unterliegen daher nicht unmittelbar den §§ 38 ff., was jedoch einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht ausschließt.
Rz. 7
Die in § 38 enthaltene Begrenzung der Rechtsansprüche auf Sozialleistungen schließt jedoch nicht aus, auch andere Ansprüche, Rechtspositionen oder Gestaltungsrechte im Geltungsbereich des SGB als subjektive Rechte anzusehen. Die Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen oder die Gewährung von Akteneinsicht, die Erstattungsansprüche der Versicherungsträger untereinander oder gegenüber Dritten, der Anspruch auf das Unterlassen einer rechtsbeeinträchtigenden Handlung oder das Recht auf Befreiung von Versicherungspflichten oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung setzen notwendigerweise ein entsprechendes, auch gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht voraus. Es bedarf dazu jedoch nicht des Rückgriffs und der entsprechenden Anwendung des § 38, um auch solche Ansprüche als zwingende Rechtsansprüche anzusehen.
Rz. 8
Die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Sozialleistungen i. S. d. SGB bedeutet aber andererseits auch, dass Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Leistungsträger auch ausschließen und einen Rechtsanspruch ausdrücklich verneinen können (z. B. § 109 Abs. 2, § 121a Abs. 3 SGB V für den Abschluss von Verträgen). Dies folgt auch aus dem Vorbehalt für abweichende Regelungen nach § 37.
2.2 Rechtsanspruch
Rz. 9
Unter einem Anspruch ist, wie in § 194 Abs. 1 BGB, das Recht auf ein Tun oder Unterlassen eines Dritten zu verstehen, also der durchsetzbare Rechtsanspruch. Wenn und soweit der Anspruch besteht, besteht auch das subjektive Recht des Berechtigten gegenüber dem dafür zuständigen Sozialleistungsträger (§ 12), die Erfüllung dessen, was das Gesetz als Leistungsanspruch vorsieht, verlangen zu können.
Rz. 10
Mit der ausdrücklichen Normierung der Sozialleistungsansprüche als Rechtsansprüche verbietet sich die Annahme, die Leistungen seien lediglich ein Rechtsreflex der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Leistungsträger (BVerwG, Urteil v. 24.6.1954, V C 78.54). Dies war zuvor nämlich für den Bereich der Fürsorgeleistungen, die dem Polizei- und Ordnungsrecht zugehörten, angenommen worden, weil die Hilfeleistungen primär zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, nicht jedoch dem Interesse des Bedürftigen dienten.
Rz. 11
Vor dem Hintergrund, dass ohnehin von einem Rechtsanspruch auf Leistungen ausgegangen wurde, liegt die Bedeutung der Vorschrift in der Abgrenzung zur Ermessensleistung. Diese bleibt einerseits ("soweit") auch nach den besonderen Teilen des SGB möglich. Andererseits muss die Ermessensleistung als Ausnahme vom Anspruc...