Rz. 21
Die Vorschrift über die Rechtsanspruchsleistungen enthält keine Aussage darüber, wie der Anspruch durchsetzbar wird. Aus § 40 Abs. 1 folgt, dass der Anspruch gerade nicht von einer zubilligenden Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt abhängig sein soll (vgl. Komm. zu § 40). § 38 verlangt daher auch nicht, dass über diesen Rechtsanspruch vorab ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, der den Anspruch erst erfüllbar und ggf. vollstreckbar macht (vgl. dazu Schwankhart, SGb 1962 S. 1 und 193).
Rz. 22
Die Form des der Leistungsgewährung vorgeschalteten Verwaltungsakts ist insbesondere in den Fällen unangebracht, in denen schnell auf eine Bedarfslage reagiert werden muss und eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts und der Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Einzelheiten möglich ist. Insbesondere auch bei vorübergehenden Bedarfslagen, die Ansprüche begründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit), zieht der Erlass eines Verwaltungsakts über die laufende Zahlung von Krankengeld und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt die Notwendigkeit der späteren förmlichen Aufhebung nach §§ 45 ff. SGB X nach sich, was grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit oder Bedürftigkeit vorher wegfällt oder anspruchsminderndes anrechenbares Arbeitsentgelt erzielt wurde. Mit einem Verwaltungsakt erhielte der Adressat einen aus dem Verfahrensrecht abgeleiteten Rechtsanspruch auch ohne die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. Komm. zu § 40). Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des SGB III (§ 330) für Sachverhalte des Wegfalls von Anspruchsvoraussetzungen sind nicht allgemein für die Anspruchsleistungen gültig.
Rz. 23
Der kraft Gesetzes entstehende Leistungsanspruch kann grundsätzlich auch im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5, § 130 SGG) geltend gemacht werden. In der gerichtlichen Praxis wird jedoch zumeist ein vorheriger Verwaltungsakt verlangt, der erst bei einer Leistungsablehnung zur Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage führt (§ 54 Abs. 4, § 130 SGG).
Rz. 24
Auch soweit für die Entscheidung über Rechtsanspruchsleistungen ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben ist (für Renten z. B. § 117 SGB VI, § 102 SGB VII, § 22 VwVfG-KOV), ist der gesetzliche Anspruch nicht erst entstanden und erfüllbar, nachdem auch ein Verwaltungsakt ergangen ist, sondern kann auch vor oder ohne einen solchen erfüllt werden (auch evtl. durch vorläufige Leistungen oder Abschlagszahlungen, vgl. Komm. zu §§ 42, 43). Die schriftliche Entscheidung kann und ggf. muss dann auch für die zurückliegende Zeit den Anspruch zuerkennen. Der Klageanspruch ist hier auf den Erlass des Verwaltungsakts (Bescheidung) gerichtet (§ 131 Abs. 2, 3 SGG).
Rz. 25
Der in § 38 i. V. m. den Vorschriften der besonderen Bücher in materieller Hinsicht bestimmte gesetzliche Anspruch ist auch der Maßstab für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts über die Zubilligung oder Ablehnung eines Sozialleistungsanspruchs nach den §§ 44 ff. SGB X.