Rz. 26
Bley, Sozialleistungen ohne Güterdefizit?, SGb 1979 S. 363.
Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000 S. 149.
Herdegen, Beurteilungsspielraum und Ermessen im strukturellen Vergleich, JZ 1991 S. 747.
Meyer, Verfügung über Leistungsansprüche im Sozialrecht, SGb 1978 S. 504.
Schnitzler, Die Besonderheiten des Sozialverfahrensrechts, NJW 2019 S. 9.
Schwankhart, Der Rentenberechtigte, Subjekt von Leistungsansprüchen oder Objekt eines Verwaltungsaktes?, SGb 1962 S. 1.
ders., Entsteht der Leistungsanspruch aus einem feststellenden oder gestaltenden Verwaltungsakt?, SGb 1962 S. 193.
Schnapp, BVerwGE 1, 159 – Magna Charta des Anspruchs auf das Existenzminimum?, NZS 2010 S. 136.
Sieckmann, Beurteilungsspielräume und richterliche Kontrollkompetenzen, DVBl 1997 S. 101.
Smeddinck, Der unbestimmte Rechtsbegriff – strikte Bindung oder Tatbestandsermessen?, DÖV 1998 S. 370.
Wabnitz, Rechtsverpflichtungen und Rechtsansprüche, insbesondere im Kinder- und Jugendhilferecht, ZfJ 2005 S. 339.
Rz. 27
Soweit das Gesetz dem Träger der Fürsorge zugunsten des Bedürftigen Pflichten auferlegt, hat der Bedürftige entsprechende Rechte:
BVerwG, Urteil v. 24.6.1954, V C 78.54.
Ergibt sich aus dem im Gesetz erkennbar gewordenen Sinn und Zweck einer Regelung, dass der Gedanke des Gesetzes im Wortlaut der Regelung nicht deutlich genug Ausdruck gefunden hat, so ist eine berichtigende Auslegung geboten. Zur Abgrenzung zwischen "Anspruch" und "Aussicht":
BSG, Urteil v. 9.6.1961, GS 2/59.
Bei Ermessensleistungen ist für das Entstehen des Anspruchs die Bekanntgabe der Entscheidung (§ 39 SGB X) auch dann maßgebend, wenn die Ablehnung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig wäre:
BSG, Urteil v. 24.6.1987, 5a RKnU 2/86.
Zum unbestimmten Rechtsbegriff "Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit":
BSG, Urteil v. 11.8.1992, 1 RR 7/91.
Zur Unterscheidung zwischen "Stammrecht" und "Einzelanspruch":
BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93.
Der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld erkennt kein "Stammrecht" an:
BSG, Urteil v. 8.12.1994, 11 RAr 41/94.
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bei untervollschichtigem Leistungsvermögen ein Anspruch auf Gewährung befristeter "Arbeitsmarktrente", wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts erfüllt waren, die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs. 1 SGB VI aber erst nach der Gesetzesänderung zu leisten ist. Die Gewährung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht nicht unter Ermessensvorbehalt. Bestand daher dem Grunde nach ein "Anspruch" auf eine Rente, kommt es auf die Fälligkeit nicht an.
BSG, Urteil v. 8.9.2005, B 13 RJ 10/04 R.