Rz. 29
Becker, P., Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass, SGb 2018 S. 129.
Dahm, Die Fälligkeit von Sozialleistungen, VR 2017 S. 294.
Finkenbusch, Der Antrag im Recht der Sozialversicherung, WzS 1991 S. 135, 193.
Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 1985 S. 485.
Ludwig, Zur Entstehung und zur Verjährung von Rentenansprüchen, SGb 1976 S. 355.
Mrozynski, Schwerpflegebedürftigkeit – Rechtsnatur des Pflegegeldes – Bedeutung des Leistungsantrags für Leistungsbeginn, SGb 1998 S. 78.
ders., Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 6.2.1997, 3 RK 8/96, SGb 1998 S. 77.
ders., Die Zukunft des Kenntnisgrundsatzes in der Sozialhilfe, ZfSH/SGB 2007 S. 463.
Peters-Lange, Insolvenzgeld – vorläufige Zahlung vor Eintritt des Insolvenzereignisses an den vorläufigen Insolvenzverwalter, EWiR 2000 S. 785.
Richter/Bohlken, Zur Frage des Genehmigungsvorbehalts bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege, NZS 2000 S. 236.
Schwankhart, Entsteht der Leistungsanspruch aus einem feststellenden oder gestaltenden Verwaltungsakt ?, SGb 1962 S. 193.
Rz. 30
Zur Abgrenzung "Anspruch" und "Aussicht":
BSG, Urteil v. 9.6.1961, GS 2/59.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zurückgenommen werden:
BSG, Urteil v. 17.4.1986, 7 RAr 81/84.
Bei Ermessensleistungen ist für das Entstehen des Anspruchs die Bekanntgabe (§ 39 SGB X) der Entscheidung auch dann maßgebend, wenn die Ablehnung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig wäre:
BSG, Urteil v. 24.6.1987, 5a RKnU 2/86.
Das subjektive (Stamm-)Recht entsteht, sobald die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen als solche vorliegen; es ist selbst noch kein Anspruch. Grundsätzlich entsteht, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, mit dem subjektiven (Stamm-)Recht auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch der erste (Einzel-)Anspruch und wird sogleich fällig (§ 40 Abs. 1 und § 41 SGB I):
BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93.
Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entsteht i. S. d. § 111 Satz 2 SGB X nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger rückwirkend gegenüber dem Leistungsberechtigten über dessen Anspruch entscheidet:
BSG, Urteil v. 19.3.1996, 2 RU 22/95.
Zum Antrag als Voraussetzung für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 57 SGB V a. F. (jetzt § 33 SGB XI) als Sachleistungsansprüche:
BSG, Urteil v. 6.2.1997, 3 RK 8/96.
Erfüllt ein Sozialleistungsträger einen rechtsverbindlichen Leistungsanspruch nicht, ist die vorverfahrensfreie Leistungsklage gegeben. Der Sozialleistungsträger trägt die objektive Beweislast für die Erfüllung eines rechtsverbindlichen Leistungsanspruchs:
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.9.1994, L 7 J 174/92.
Der Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen den zuständigen Leistungsträger (§ 105 SGB X) entsteht mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs des Berechtigten gegen den zuständigen Träger, auf Bescheide oder die Anerkennung der Zuständigkeit kommt es nicht an:
BSG, Urteil v. 23.9.1997, 2 RU 37/96.
Die Entscheidung darüber, ob nach dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung dem Versicherten eine Krankenhausbehandlung zusteht, obliegt nicht dem einweisenden Arzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse, so dass eine Bewilligung der Krankenkasse notwendig ist:
BSG, Urteil v. 9.6.1996, B 1 KR 18/96 R.
Ein Anspruch auf vorläufige Zahlung von Insolvenzgeld (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) entsteht nicht vor dem Insolvenzereignis:
LSG NRW, Urteil v. 12.4.2000, L 12 AL 164/99.
Stammrechte auf Rente wegen Alters und Einzelansprüche hieraus entstehen als eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechte kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür oder für die Fälligkeit der Einzelansprüche auf einen Antrag oder eine Verwaltungsentscheidung ankommt (Weiterführung u. a. von BSG, Urteil v. 1.7.1970, 4 RJ 13/70; BSG, Urteil v. 18.12.1986, 4a RJ 73/85; BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93; BSG, Urteil v. 27.2.1997, 4 RA 104/95).
Der den verwaltungstechnischen "Rentenbeginn" als Zahlungsbeginn festlegende materiell-rechtliche Einwand der späten Antragstellung nach Ablauf von 3 Monaten seit der Entstehung des Stammrechts hat nur einzelanspruchsvernichtende Bedeutung (Weiterführung u. a. von BSG, Urteil v. 18.12.1986, 4a RJ 73/85; BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93).
Der materiell-rechtliche (einzel-)anspruchsvernichtende Einwand der Nachleistungsbegrenzung auf 4 Jahre konkretisiert auch in der Angestelltenversicherung keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz und ist nicht "analogiefähig" (Weiterführung u. a. von BSG, Urteil v. 26.5.1987, 4a RJ 49/86; Aufgabe von BSG, Urteil v. 9.9.1986, 11a RA 28/85, von BSG, Urteil v. 9.9.1986, 11a RA 10/86, und von BSG, Urteil v. 21.1.1987, 1 RA 27/86):
BSG, Urteil v. 2.8.2000, B 4 RA 54/99 R.
Der Erstattungsanspruch eines nach § 105 SGB X berechtigten Leistungsträgers entsteht nach § 40 Abs. 1 SGB I grundsätzlich, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden...