Rz. 25
App, Zur Überprüfung von Konkursanträgen der Sozialversicherungsträger durch die Sozialgerichte, SGb 1991 S. 385.
Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000 S. 149.
Dörr/Groß, Ermessen und anderes, DAngV 1995 S. 263.
Heinz, Der Begriff des Ermessens im Sozialrecht, SuP 2015 S. 649.
Köhler, Ermessen und Ermessensfehler im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, rv 2017 S. 70, 101, 139.
Obermayer, Die Beurteilungsfreiheit der Verwaltung, BayVBl. 1975 S. 257.
Randelzhofer, Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in Rechtslehre und Rechtsprechung, BayVBl. 1975 S. 573.
Ritze, Zur Ermessensentscheidung der Sozialversicherungsträger bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X, DRV 1999 S. 379.
Schlette/Schmitz, Ermessen und Ermessensreduktion – ein Problem im Schnittpunkt von Verfassungs- und Verwaltungsrecht, AöR 1997 S. 32.
Rz. 26
Grundsätze, Verwaltungsrichtlinien und dergleichen sollen es dem Versicherungsträger erleichtern, in einer Vielzahl von Fällen möglichst gleichmäßig zu verfahren und dadurch dem Gleichbehandlungsgebot zu genügen; sie entbinden jedoch nicht von der Verpflichtung, in jedem Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen, die für die Ermessensbildung bedeutsam sein können:
BSG, Urteil v. 27.2.1980, 1 RJ 4/79.
Bei medizinischen Reha-Maßnahmen bestimmt der Reha-Träger aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Rehabilitanden Art, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation und die Reha-Einrichtung:
BSG, Urteil v. 15.11.1983, 1 RA 33/83.
Die Ablehnung von Überbrückungsgeld allein wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel ist ermessensfehlerhaft:
BSG, Urteil v. 25.10.1990, 7 RAr 14/90.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 BVG (§ 81 Abs. 6 Satz 1 und 2 SVG) unterscheiden nicht nach "Pflicht- und Kann-Leistungen", sondern stellen für dieselbe Leistung unterschiedliche Voraussetzungen auf (kein Ermessen):
BSG, Urteil v. 16.3.1994, 9 RV 11/93.
Der Rentenversicherungsträger ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation, die in sein Ermessen gestellt sind, zur Betätigung des Ermessens nur verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind, Leistungsausschlussgründe nicht eingreifen und der Antrag rechtzeitig gestellt ist:
BSG, Urteil v. 14.12.1994, 4 RA 42/94.
Zur Ausübung des Ermessens bei der Festlegung des Förderungssatzes bei Lohnkostenzuschüssen: BSG, Urteil v. 27.6.1996, 11 RAr 107/95.
Eine Berufsgenossenschaft übt ihr Ermessen nicht sachgerecht aus, wenn sie im Fall einer Wohnsitzverlegung ins Ausland die Höhe des Pflegegeldes im Wege der Neufeststellung durch schematische Umrechnung entsprechend der Kaufkraftparität ändert, ohne die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen:
BSG, Urteil v. 8.12.1998, B 2 U 5/98 R.
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung über die Ablehnung eines Antrages auf Abfindung einer Verletztenrente nach § 76 SGB VII:
BSG, Urteil v. 18.4.2000, B 2 U 19/99 R.
Bei Ermessensentscheidungen des Grundsicherungsträgers über Fahrkosten zu Melde- oder Beratungsterminen sind die Direktiven des § 39 SGB I zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II i. d. R. nicht in Betracht:
BSG, Urteil v. 6.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R.
Sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens, also der Frage, ob die Arbeitgeberleistung überhaupt gewährt werden darf, als auch hinsichtlich des Auswahlermessens, d. h., in welcher Höhe bzw. für welche Dauer Eingliederungszuschüsse zu leisten sind, gibt § 217 Satz 2 SGB III mit dem Umfang der Minderleistung und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen Ermessenskriterien vor. Ist eine Eingliederung nicht (mehr) erforderlich, reduziert sich allerdings nicht nur das Auswahlermessen, sondern auch das Entschließungsermessen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Null.
Eine Eingliederungsbedürftigkeit im Rahmen der Ermessensausübung ist zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer trotz zu erwartender Minderleistung auch ohne Eingliederungszuschuss eingestellt worden wäre. Die BA ist insoweit berechtigt, die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber davon abhängig zu machen, dass die Arbeitgeberinteressen nicht gegenüber den Arbeitsmarktinteressen überwiegen.
Von einer fehlerhaften Ermessensausübung i. S. einer gebundenen Ablehnungsentscheidung der BA ist auszugehen, wenn der Eingliederungszuschuss allein mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Förderung eines Arbeitsverhältnisses unter Verwandten komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Initiative zur Einstellung von der BA ausgegangen und für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers ohne Beschränkung auf eine bestimmte Person erteilt worden ist:
BSG, Urteil v. 6.5.2008, B 7/7a AL 16/07 R.
Bei der Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Versagung von Leistungen nach § 101 Abs. 2 SGB VII sind zu berücksichtigen: die Handlung als solche, das berufliche Umfel...