Rz. 11

Die Frage eines notwendigen materiellen Antrags ist daher nicht nur für die Frage des Entstehens und der Erfüllbarkeit, sondern auch für die Fälligkeit entscheidend. Führt ein Antrag auch zu einem Anspruch für zurückliegende Zeiten (wie bei der Rentenbeantragung innerhalb von 3 Monaten ab Entstehen des Rentenstammrechts, § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), so entsteht der Anspruch nicht nur für diese zurückliegende Zeit, in der die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, sondern es tritt grundsätzlich auch die Fälligkeit rückwirkend ein. Der rückwirkenden Verzinsungspflicht steht jedoch § 44 Abs. 2 entgegen, wonach die Verzinsungspflicht erst 6 Monate ab Vorliegen eines vollständigen Antrags beginnt (vgl. Komm. zu § 44).

 

Rz. 12

Bei einem nur verfahrensrechtlich erforderlichen Antrag ist für die Fälligkeit allein auf das Entstehen der Ansprüche abzustellen. Jedoch treten die sonst mit Verzug verbundenen Folgen, wie die Verzinsungspflicht nach § 44, auch hier nicht vor dem vollständigen Leistungsantrag ein (vgl. Rz. 9).

 

Rz. 13

Bei Sach- und Dienstleistungen ist die Frage der verfahrens- oder materiellrechtlichen Erforderlichkeit eines Antrags zumeist ohne Bedeutung, weil diese für die Vergangenheit ohnehin nicht mehr als solche erfüllbar wären. Jedoch kann die Frage der Fälligkeit bei der Beurteilung der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung (z. B. im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V; vgl. Komm. dort) von Bedeutung sein.

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