Rz. 14
Die Fälligkeitsregelung des § 41 steht unter dem ausdrücklich wiederholten Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den besonderen Sozialgesetzbüchern, wozu auch die in § 68 genannten Gesetze gehören. Die Regelung ist daher nur anzuwenden, wenn keine andere gesetzliche Regelung zur Fälligkeit besteht, gilt also nur im Zweifelsfall. Obwohl die allgemeine Vorschrift des § 41 den Begriff der Fälligkeit der Ansprüche verwendet, wird dieser Begriff in den auch neueren besonderen Büchern des SGB zumeist nicht gebraucht. In den besonderen Büchern werden eher Aussagen zum Zahlungszeitpunkt oder dem Beginn der Leistung (abschnittsweise Zahlung) gemacht werden, was inhaltlich Regelungen über die Fälligkeit enthält (so auch Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 41 Rz. 11, Stand: Juli 2014; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 41 Rz. 8). Auch solche Regelungen gehen der Anwendung des § 41 vor, soweit es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit als Zeitpunkt für die Möglichkeit, die Leistung zu fordern, ankommt.
Rz. 15
Die gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsweise von Geldleistungen bieten kein einheitliches Bild, aus dem sich eine Systematik ableiten ließe. Für Rentenleistungen war bisher zumeist die vorschüssige Zahlung für den folgenden Kalendermonat vorgesehen; z. B. § 66 Abs. 1 Satz 1 BVG, § 30 Abs. 1 ALG, § 96 SGB VII. Ebenso werden Rentenleistungen für Kindererziehung gem. § 296 Abs. 2 SGB VI monatlich im Voraus ab dem Monat gezahlt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Renten der Unfallversicherung sind dagegen ab dem Folgetag nach Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt worden (§ 72 SGB VII), soweit nicht vorrangig Verletztengeld gezahlt wird. Dies entsprach der Einkommensersatzfunktion derartiger Leistungen. Diese monatliche vorherige Zahlungsweise sollte daher auch mangels einer eigenständigen Fälligkeitsregelung für das Pflegegeld nach § 57 SGB V a. F. gegolten haben (BSG, Urteil v. 25.10.1994, 3/1 RK 51/93).
Rz. 16
Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist nunmehr jedoch (vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI) für die monatliche Rente die Fälligkeit zum letzten Bankarbeitstag des Monats vorgesehen, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Lediglich für Rentenbezieher, die vor dem 1.4.2004 bereits Rente bezogen haben, werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht (§ 272a SGB VI).
Rz. 17
Demgegenüber wird für Leistungen nach dem SGB II die monatliche Vorauszahlung (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) geregelt. Auch Wohngeld wird gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 WoGG monatlich im Voraus gezahlt. Ebenso werden Leistungen der Ausbildungsförderung monatlich im Voraus ab Antragsmonat gezahlt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG).
Rz. 18
Das SGB XI enthält für die Leistungen ebenfalls keine klare Fälligkeits- oder Zahlungsregelung. Nach § 33 Abs. 1 SGB XI werden Leistungen ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings dann, wenn der Antrag auf Pflegeleistungen später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wird. In diesem Fall werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere das Pflegegeld, vorschüssig zu zahlen sind (so auch das Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen v. 15.7.2008, zu § 33 SGB XI Ziff. 2.1).
Rz. 19
Für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII sieht § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII den Beginn am Ersten des Monats, an dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, vor. Auch hier ist von einer vorschüssigen Zahlung auszugehen (vgl. Komm. zu § 44 SGB XII).
Rz. 20
Ausdrücklich ist die monatlich nachträgliche Zahlung laufender Geldleistungen in § 337 Abs. 2 SGB III geregelt. Die nachträgliche Zahlung der für den Kalendertag entstehenden laufenden Ansprüche gilt z. B. für Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld (§ 337 Abs. 3 SGB III). Auch das Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist (§ 337 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen oder, soweit dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt (§ 337 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Rz. 21
Für Lohnersatzleistungen fehlen zumeist entsprechende Regelungen über Zahlungstermine. Diese Ansprüche sind kalendertäglich zu errechnen (z. B. § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V für Krankengeld, § 46 SGB VII für Verletzten- und Übergangsgeld). Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch für jeden Kalendertag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, entstehen und damit nach § 41 grundsätzlich auch mit dem folgenden Kalendertag...