Rz. 1a

Die Vorschrift über die Zahlung von Vorschüssen bei noch ungeklärter Höhe der Sozialleistung in Geld soll den Berechtigten vor wirtschaftlichen Nachteilen bei längerfristigen Verzögerungen in der Berechnung der Sozialleistungsansprüche schützen. Was dabei als "längere" Bearbeitungszeit anzusehen ist, wird je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Zweck der jeweiligen Sozialleistung, unterschiedlich zu beurteilen sein; so werden in Fällen, in denen der Berechtigte die Sozialleistung dringend zum Lebensunterhalt benötigt, oft auch verhältnismäßig kurze Bearbeitungszeiten durch Vorschüsse überbrückt werden müssen (so die Begründung in BT-Drs. 7/868 S. 29). Diese Verzögerung der Leistungserbringung wird durch die erst erheblich später beginnende Verzinsungspflicht des § 44 für Geldleistungen nicht ausgeglichen. Die Regelung ist auch Ausdruck und Konkretisierung des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) und dem Grunde nach auch eine Ausnahme von der Bindung der Verwaltung an die Gewährung von Leistungen nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften (§ 2 Satz 2, § 31; Art. 20 Abs. 3 GG), weil die Höhe der Geldleistung nach den gesetzlichen Regelungen noch nicht genau feststeht.

 

Rz. 2

Darüber hinaus werden in der Vorschrift die Anrechnung der Vorschüsse auf die später festgestellte genaue Höhe der zustehenden Leistung und die Erstattungspflicht bei Überzahlung (Abs. 2) sowie die Möglichkeit von Stundung, Niederschlagung und Erlass des Erstattungsanspruchs geregelt (Abs. 3).

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