Rz. 20

Die Form für die Vorschussgewährung ist nicht vorgeschrieben. Typischerweise wird, insbesondere wenn ein Antrag vorliegt, darüber durch einen eigenständigen Verwaltungsakt (Vorschussbescheid, Bescheid über vorläufige Leistungsgewährung) entschieden. Diese Form ist insbesondere auch deshalb geboten, weil mit der Vorschussgewährung gerade der Rechtsanspruch auf die Leistung auch dem Grunde nach nicht anerkannt wird, sondern allein über die Bewilligung eines Vorschusses entschieden wird. Daher ist im Bescheid ganz deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine Vorschussentscheidung, eine vorläufige Entscheidung und/oder die Berechnung einer Vorschusszahlung handelt. Ein Vorbehalt der Rückforderung muss jedoch in dem Bescheid nicht ausdrücklich enthalten sein, weil sich die Anrechnung bzw. Rückforderung von Vorschusszahlungen aus Abs. 2 ergibt.

 

Rz. 21

Die Rechtsprechung hat die Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuschläge zur Rente im Beitrittsgebiet (vgl. dazu Fichte, DAngV 1996 S. 437, und Apidopoulos, SGb 1998 S. 305) für unzulässig erklärt, u. a. auch wegen unklarer Formulierungen hinsichtlich der Vorläufigkeit der Zahlung (BSG, Urteil v. 14.8.1996, 13 RJ 9/95, SozR 3-1200 § 42 Nr. 6) bzw. der Zahlung als Vorschuss (BSG, Urteil v. 17.7.1996, 5 RJ 42/95, SozR 3-1200 § 42 Nr. 5). Auch wenn in diesem Zusammenhang die Begründungen für die Unzulässigkeit der Rückforderung nicht einheitlich sind, kann diese Rechtsprechung zur Folge haben, dass künftig überhaupt erst Sozialleistungen erbracht werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach geklärt sind (zu Folgerungen für die Verwaltung vgl. K. Maier, SGb 1997 S. 536).

 

Rz. 22

Der Verwaltungsakt über die Vorschusszahlung erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X mit der endgültigen Feststellung der Leistung, weil er durch diese auflösend bedingt ist (vgl. BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 19/88, SozR 1200 § 42 Nr. 4). Einer förmlichen Aufhebung des Vorschussbescheides nach §§ 45 ff. SGB X bedarf es daher nicht.

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