Rz. 43
Apidopoulos, Die Rückforderung von Sozialzuschlägen – und kein Ende, SGb 1998 S. 305.
Bischofs, Einkommensberücksichtigung und Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG, SGb 2017 S. 12
Di Fabio, Vorläufiger Verwaltungsakt bei ungewissem Sachverhalt, DÖV 1991 S. 629.
Dörr/Groß, Vorschussbescheide, DAngVers 1999 S. 256.
dies., Einfach, zweckmäßig und zügig – sind Verwaltungsverfahren durchzuführen, DAngVers 2002 S. 460.
Erfmeyer, Der Entreicherungseinwand bei vorläufigen Verwaltungsakten, DÖV 1998 S. 459.
Eschenbach, Der vorläufige Verwaltungsakt – praxistaugliche Neuschöpfung oder Fortbildung praeter legem?, DVBl. 2002 S. 1247.
Fichte, Zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialzuschläge, DAngV 1996 S. 437.
Formann, Die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem 9. SGB II-ÄndG, SGb 2016 S. 615.
Heilemann, Vorläufige Leistungen im Sozialrecht, SGb 1992 S. 442.
Jung, Vorschuss und Vorwegzahlung in der berufsgenossenschaftlichen Sachbearbeitung – Überlegungen zur Anwendung der §§ 42 SGB I, 32 SGB X, BG 1999 S. 224.
K. Maier, Rückforderung überzahlter Sozialzuschläge und Vorwegzahlung von Sozialleistungen, SGb 1997 S. 536.
Marschner, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beiträgen in der Sozialversicherung, DB 1995 S. 2371.
Martens, Vorläufige Regelungen durch Verwaltungsakt, DÖV 1987 S. 992.
Mrozynski, Die Vorleistungspflicht im Sozialrecht, SGb 1987 S. 140.
Schmidt-De Caluwe, Vorläufige Verwaltungsakte im Arbeitsförderungsrecht, NZS 2001 S. 240.
Spiolek, Vorschuss und Vorwegzahlung – zwei Rechtsinstitute zur vorläufigen Leistungserbringung, BB 1997 S. 1202.
Rz. 44
§ 42 gibt dem Versicherungsträger über die in Abs. 2 geregelten Anrechnungs- und Erstattungsansprüche hinaus kein weitergehendes Forderungsrecht, Vorschüsse zurückzufordern, und enthält keine umfassende Pflicht des Leistungsempfängers, anrechnungsfähige aber nicht angerechnete Vorschüsse zurückzuerstatten:
BSG, Urteil v. 30.5.1984, 5a RKn 3/84, BSGE 57 S. 38 = SozR 1200 § 42 Nr. 3 = USK 8479 = NVwZ 1985 S. 141 = Breithaupt 1985 = DRV 1984 S. 753 mit Anm. Tannen.
Entscheidet der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in einem Bescheid ausschließlich über die Gewährung des Vorschusses, so entsteht bezüglich der Voraussetzungen der endgültigen Leistung keine Bindungswirkung:
BSG, Urteil v. 31.8.1983, 2 RU 80/82, SozR 1200 § 42 Nr. 2 = BSGE 55 S. 287.
Verlangt der Versicherungsträger Erstattung wegen Beträgen, die er in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht hat (sog. Urteilsrente), so bewirkt der Vorbehalt der Rückforderung im Ausführungsbescheid, dass dem Leistungsempfänger i. d. R. kein Vertrauensschutz zusteht. Rechtsgrundlage für diese Erstattung ist § 50 SGB X. Der Versicherungsträger kann aber keine Erstattung verlangen, wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten und ihn sozialhilfebedürftig machen würde:
BSG, Urteil v. 12.9.1984, 4 RJ 79/83, SozR 1300 § 50 Nr. 6 = BSGE 57 S. 138 = HV-INFO 1985 S. 57 = DAngVers 1985 133 = DRV 1985 S. 57 = Breithaupt 1985 S. 885 = ZfSH/SGB 1985 S. 119.
Der einen Vorschuss bewilligende Verwaltungsakt erledigt sich kraft Gesetzes (§ 39 Abs. 2 SGB X), sobald der Leistungsträger den Vorschuss in dem die Sozialleistung bewilligenden Bescheid auf die zustehende Leistung anrechnet. Der Leistungsträger ist nicht verpflichtet, bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zugleich über dessen Stundung oder Erlass (§ 42 Abs. 3) zu entscheiden:
BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 19/88, SozR 1200 § 42 Nr. 4 = DVBl 1990 S. 215.
Mit der Gewährung vorläufiger Leistungen wird nicht schon die beanspruchte Rückzahlung – teilweise und vorzeitig – gewährt, sondern lediglich vor der eigentlichen, dem Versicherungsträger obliegenden Leistung eine vorläufige Leistung erbracht, die ihrer Rechtsnatur nach etwas anderes ist als die endgültige Leistung:
BSG, Urteil v. 8.11.1989, 1 RA 23/86, BSGE 66 S. 44 = SozR 5795 § 7 Nr. 1.
Ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen ist durch endgültigen Verwaltungsakt erst anzuerkennen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (Fortführung von BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4). Vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens darf (ggf. muss) der Leistungsträger Geldleistungen unter Beachtung spezialgesetzlicher Regelungen durch einstweiligen (vorläufigen) Verwaltungsakt als vorläufige Leistung, Vorschuss oder Vorwegzahlung gewähren (Fortführung von BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2):
BSG, Urteil v. 28.6.1990, 4 RA 57/89, BSGE 67 S. 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2.
Zur Notwendigkeit eines Antrags für Stundung oder Erlass eines Anspruchs:
BSG, Urteil v. 29.10.1991, 13/5 RJ 36/90, BSGE 69 S. 301.
Rechtsgrundlage für die Erstattung sog. Urteilsleistungen ist § 50 Abs. 2 SGB X, und zwar unabhängig davon, ob ein Ausführungsbescheid ergangen ist. Der Bescheid über die Erstattung sog. Urteilsleistungen ist nur rechtmäßig, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X gegeben sind, die Einziehung für den Betroffenen keine besondere Härte i. S. d. § 42 Abs....