Rz. 8
Es muss ein Zuständigkeitsstreit in der Weise bestehen, dass der um Leistungen angegangene Träger seine Zuständigkeit für die Leistung bestreitet, weil er einen anderen Träger für zuständig hält, dieser aber seinerseits wiederum seine Zuständigkeit nicht für gegeben hält. Dieser Streit kann wegen der zurückverweisenden vermeintlichen Zuständigkeit des ursprünglich angegangenen Trägers oder auch wegen vermeintlicher Zuständigkeit eines dritten Trägers ausgelöst sein.
Rz. 9
Dieser Streit kann sowohl zwischen verschiedenen Trägern des gleichen Leistungsbereiches (z. B. zwischen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträgern) mit gleichen gesetzlichen Vorschriften, als auch zwischen Trägern mit unterschiedlichen Leistungsbereichen (z. B. zwischen Krankenkasse und Unfallversicherungsträger oder Versorgungsverwaltung, Unfall- und Rentenversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit – typisch bei Rehabilitationsleistungen) und mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften und damit unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen bestehen. Der Zuständigkeitsstreit kann aber auch wie im Recht der Sozialhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe die Hierarchie des Sozialleistungsträgers (örtlicher oder überörtlicher Träger) betreffen. Trotz der organisatorischen Zuordnung der Pflegekasse zu einer Krankenkasse (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) kann der Kompetenzstreit auch innerhalb einer Körperschaft mit verschiedenen Aufgaben als Sozialleistungsträger bestehen; denn die Pflegekassen sind rechtlich eigenständige Körperschaften (vgl. BSG, Urteil v. 6.11.1997, 12 RP 1/97). Zwischen Kranken- und Pflegekasse kann insbesondere hinsichtlich der Leistungsabgrenzung und damit dann auch der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Pflegesachleistungen und Leistungen der häuslichen Krankenpflege Streit bestehen (vgl. BSG, Urteil v. 17.3.2005, B 3 KR 8/04 R; vgl. dazu Komm. zu § 36 SGB XI).
Rz. 10
Umstritten ist die Zuständigkeit schon dann, wenn der angegangene Träger den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gegeben hält, jedoch seine Zuständigkeit für die Leistungsgewährung verneint, weil er einen anderen Träger für zuständig hält, dieser jedoch seinerseits seine Zuständigkeit bestreitet. Dies setzt im Regelfall voraus, dass der Leistungsantrag nach § 16 Abs. 2 an diesen weitergeleitet war. Voraussetzung für die Anwendung des § 43 ist dem Grunde nach nicht, dass der Betroffene Kenntnis von dem Zuständigkeitsstreit der Träger untereinander hat. Er wird jedoch zumeist durch die Mitteilung der Weiterleitung an einen für zuständig gehaltenen Träger nach § 16 Abs. 2 Kenntnis von einem potentiellen anderen zuständigen Leistungsträger erhalten. Zumindest ist jedoch bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen Trägern der Betroffene auf sein Antragsrecht auf vorläufige Leistungen hinzuweisen. Die Gewährung vorläufiger Leistungen an den Sozialleistungsberechtigten vermeidet, dass dieser den Ausgang einer Feststellungsklage über die Zuständigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zwischen den Leistungsträgern abwarten muss. Lehnt ein Leistungsträger seine Zuständigkeit ab, gewährt er jedoch trotzdem "vorläufige" Leistungen, kann dies zum Ausschluss seines Erstattungsanspruchs führen (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13 R).
Rz. 11
Nicht unter § 43 fällt der Fall, dass der angegangene Leistungsträger den geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt als sachlich unbegründet ablehnt, weil er die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht nach den für ihn geltenden Vorschriften als nicht erfüllt ansieht. Ergibt sich in einem späteren Klageverfahren, dass der Anspruch möglicherweise aber doch gegenüber einem anderen Träger bestehen könnte, ist dieser zum Klageverfahren beizuladen und kann dann auch zur Leistung verurteilt werden (§ 75 SGG).