0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. a, Art. II § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 der bisherige Abs. 3 als entbehrlich gestrichen, da die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander in den §§ 102 ff. SGB X geregelt wurden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 43 ist maßgeblich als Ergänzung des § 42 für die Fälle der unklaren Zuständigkeit und damit zumeist auch der für den Anspruch anzuwendenden Rechtsvorschriften anzusehen. Dem Berechtigten gegenüber sollen sich die teilweise überschneidenden Zuständigkeitsvorschriften und die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems nicht nachteilig auswirken (BT-Drs. 7/868 S. 29). Ihm wird daher ein Anspruch auf vorläufige Leistungen gegenüber dem zuerst angegangenen Sozialleistungsträger als eigenständiger Anspruch eingeräumt, die dem endgültigen Leistungsanspruch gegenüber angerechnet werden oder zu erstatten sind. Die Vorschrift dient daher auch dem Gebot der rechtzeitigen Leistungserfüllung (§ 17 und Komm. dort). Gemäß § 37 steht die Vorschrift unter dem Vorbehalt für abweichende Regelungen in den besonderen Büchern des SGB. Eine solche Abweichung enthält z. B. § 24 Satz 3 SGB IX, der seit dem 1.1.2018 die Anwendung des § 43 für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe ausschließt, weil die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung zwischen Rehabilitationsträgern nach den §§ 14 ff. SGB IX vorrangig vor § 43 SGB I anzuwenden sind (so die Begründung in BT-Drs. 18/9522 S. 243).

 

Rz. 3

Für überzahlte vorläufige Leistungen werden die Erstattungsregelungen des § 42 Abs. 2 und 3 für entsprechend anwendbar erklärt (Abs. 2 Satz 1). Der Erstattungsanspruch für überzahlte Sozialleistungen steht jedoch nicht dem tatsächlich vorleistenden, sondern (nur) dem wirklich zur Leistung verpflichteten Träger zu (Abs. 2 Satz 2). Dies liegt darin begründet, dass der letztlich zuständige Leistungsträger dem vorleistenden Träger dessen Aufwendungen in vollem Umfang zu erstatten hat.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 4

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Sozialleistungsansprüche (vgl. § 11 und Komm. dort), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Über § 42 hinausgehend werden dabei nicht nur Geldleistungen, sondern insbesondere insbesondere auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst. Auf Ermessensleistungen im Verhältnis zum Berechtigten findet § 43 keine Anwendung, weil dieser Anspruch erst durch die positive Entscheidung des Trägers entsteht (vgl. § 40 Abs. 2 und Komm. dort), der (im Regelfall mit der Leistungsbewilligung) dann auch seine Zuständigkeit bejaht (so auch Bigge, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB I, 2. Aufl., § 43 Rz. 4). Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein sollte (str. vgl. Giese, in: Giese/Krahmer, SGB I, § 43 Rz. 3; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 43 Rz. 5, Stand: Mai 2018; Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 43 Rz. 18; a. A. Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 43 Rz. 16; differenzierend Schifferdecker, in: KassKomm. SGB I, § 43 Rz. 13, Stand: Dezember 2018).

 

Rz. 5

Für das Sozial- und das Kinder- und Jugendhilferecht findet die Vorschrift insbesondere und insoweit Anwendung, als zusammen mit der Art der zu erbringenden Leistung zugleich auch ein anderer Träger regional oder sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.9.1991, 5 C 14/87). Dies hat dann im Wesentlichen für die Frage der Erstattungsansprüche der Träger untereinander Bedeutung (§§ 102, 105 SGB X).

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass ein unstreitig kraft Gesetzes bestehender Anspruch auf eine konkrete Sozialleistung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.11.1988, 5 B 73/88) besteht und geltend gemacht wird und dieser Anspruch mit dem Entstehen (vgl. § 41) schon fällig ist. Dies setzt die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine bestimmte Sozialleistung voraus. Die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs ist in § 43 zwar nicht ausdrücklich genannt, ist aber ungeschriebene Voraussetzung für die Gewährung vorläufiger Leistungen (so auch Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 43 Rz. 27, Stand: 30.7.2018; Bigge, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB I, 2. Aufl., § 43 Rz. 4; Schifferdecker, in: KassKomm. SGB I, § 43 Rz. 17, Stand: Dezember 2018).

 

Rz. 7

Der Anspruch auf eine vorläufige Leistung ist ein eigenständiger Anspruch, der allerdings dem Grunde nach und in seinem Bestand von einem unstreitigen anderen endgültigen Sozialleistungsanspruch abhängig ist. Wegen der ggf. bestehenden Zuständigkeit eines anderen Trägers, für den möglicherweise auch andere Rechtsvorschriften gelten würden (vgl. Rz. 9), muss zumindest ein konkreter Sozialleistungsanspruch bestehen, der der Art nach gegenüber beiden oder mehreren Trägern un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge