Rz. 32
Axmann, Urteilsanmerkung zu Hessisches LSG, Urteil v. 25.1.2013, L 7 AS 697/11, RdLH 2013 S. 72.
Benz, Ablösung der Vorleistungspflicht nach § 6 Abs. 2 RehaAnglG durch § 14 SGB IX, SGb 2001 S. 611.
Di Fabio, Vorläufiger Verwaltungsakt bei ungewissem Sachverhalt, DÖV 1991 S. 629.
Eichenhofer, Ausgleichsansprüche der Sozialleistungsträger, DVBl. 1991 S. 77.
Gauting, Die Vorleistungspflicht im Sozialrecht, SGb 1987 S. 140.
Giese, Auswirkungen des Ersten und Zehnten Buches des SGB auf das verwaltungsrechtliche Sozialrecht, ZfSH/SGb 1988 S. 1.
Hederich, Erbringung von vorläufigen Leistungen in der Sozialhilfe, NDV 1990 S. 364.
Heilemann, Vorläufige Leistungen im Sozialrecht, SGb 1992 S. 442.
Leopold, Die vorläufige Bewilligung von Leistungen im Rahmen des SGB II, info also 2008 S. 104.
Martens, Vorläufige Regelungen durch Verwaltungsakt, DÖV 1987 S. 992.
Mrozynski, Rehabilitationsleistungen – Integriere Versorgung im gegliederten System, SGb 2001 S. 277.
ders., Das SGB I – ein Projekt von begrenzter Reichweite, SGb 2016 S. 1 und S. 69.
Peters-Lange, Urteilsanmerkung zu LSG NRW, Urteil v. 12.4.2000, L 12 AL 164/99, EWiR 2000 S. 785.
Ulrich, Die (Nicht-) Weiterleitung des Teilhabeantrages und ihre Folgen – § 14 SGB IX als gesetzesübergreifende Nahtstelle materiell- und verfassungsrechtlichen Fragen, SGb 2008 S. 452.
Rz. 33
Entscheidet der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über die Gewährung einer Rente als vorläufige Leistung (§ 1735 RVO, § 43 SGB I), entsteht bezüglich der Voraussetzungen der endgültigen Leistung keine Bindungswirkung:
BSG, Urteil v. 24.10.1985, 2 RU 53/84.
§ 43 dient lediglich dazu, von einem Hilfesuchenden Nachteile abzuwenden, die sich mit Rücksicht auf die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems daraus ergeben können, dass Streit darüber besteht, welcher Sozialleistungsträger zuständig ist. Dagegen muss der Anspruch des Hilfesuchenden auf eine bestimmte Sozialleistung feststehen:
BVerwG, Beschluss v. 23.11.1988, 5 B 73/88.
Zur Neufeststellung eines Altersruhegeldes nach rückwirkender gesetzlicher Änderung der Werte für "beitragslose" Zeiten:
BSG, Urteil v. 28.6.1990, 4 RA 57/89.
§ 43 Abs. 1 gilt auch, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist:
BVerwG, Urteil v. 26.9.1991, 5 C 14/87.
Der Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 im Sozialhilferecht steht § 37 nicht entgegen, weil sich aus dem Sozialhilferecht nichts Abweichendes ergibt. § 97 Abs. 1 BSHG (jetzt: § 98 SGB XII) enthält keine von § 43 Abs. 1 abweichende Regelung. Welcher Leistungsträger örtlich zuständig ist, wird in § 43 nicht geregelt:
BVerwG, Beschluss v. 2.10.1992, 5 B 87/92.
§ 43 erfasst auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereiches (hier: Jugendhilfe nach dem JWG), die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden.
Zuerst angegangen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird:
BVerwG, Urteil v. 19.11.1992, 5 C 33/90.
Zum Ausgleich der Leistungen über §§ 103, 107 SGB X bei vorläufiger Leistung wegen rückwirkender Zubilligung einer anderen vorrangigen Leistung (rückwirkende Zubilligung von Arbeitslosengeld gegenüber Leistungen nach dem BSHG):
BSG, Urteil v. 29.6.1995, 11 RAr 87/94, Urteilsanmerkung von Seewald, SGb 1996 S. 122.
§ 43 findet auch auf das Leistungsrecht des BSHG gemäß § 37 Anwendung. Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 vor, weil zwischen dem Träger der Sozialhilfe und der AOK streitig ist, wer von ihnen die Kosten zu tragen hat, ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls bei andauernder, langfristiger Behandlungsnotwendigkeit ein Anordnungsgrund regelmäßig anzunehmen, wenn die Tragung der Behandlungskosten nicht sichergestellt ist:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.1.1996, 24 B 3205/95.
Ein Anspruch auf vorläufige Zahlung von Insolvenzgeld (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) entsteht nicht vor dem Insolvenzereignis:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.4.2000, L 12 AL 164/99.
Leistet der erstangegangene Rehabilitationsträger, obwohl nach dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (hier in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für einen schwer vermittelbaren früheren Drogenabhängigen), kann er im Regelfall keine Erstattung beanspruchen. Soweit der 5. Senat des BSG in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers für gerechtfertigt gehalten hat (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R), liegt eine solche Ausnahme jedenfalls dann nicht vor, wenn der Rehabilitationsantrag nach Verneinung der Zuständigkeit weitergeleitet bzw. bearbeitet wurde und es zudem an e...