Rz. 3
Die Vorschrift setzt einen Sozialleistungsanspruch i. S. d. § 11 voraus, der unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet sein muss. Damit scheiden alle Sach- oder Dienstleistungsansprüche aus der Verzinsungspflicht aus. Auch soweit Sach- oder Dienstleistungen in Geld zu gewähren sind (z. B. Fahrtkosten, Haushaltshilfe, Zuschüsse zum Erwerb eines Kfz oder bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V), gehören sie zu den verzinslichen Geldleistungen (so auch Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 44 Rz. 19, Stand: 22.6.2018; Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 44 Rz. 29; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rz. 8, Stand: Juni 2018). Auch die Erstattungsansprüche nach § 13 Abs. 3 SGB V gehören daher zu den verzinslichen Geldleistungsansprüchen, wobei allerdings tatsächliche Zinsaufwendungen zu den nach § 13 Abs. 3 SGB V zu erstattenden Aufwendungen für die Selbstbeschaffung der Leistung gehören (vgl. BSG, Urteil v. 11.9.2012, B 1 KR 3/12 R, BSGE 111 S. 289). Zu den Geldleistungen gehören typischerweise alle Arten von Renten, aber auch alle sonstigen regelmäßig oder einmalig zu erbringenden Geldleistungen (z. B. Zuschüsse oder Kostenerstattung), die i. S. d. § 11 als Sozialleistung nach dem SGB oder als Teil des SGB geltenden Gesetzen zu erbringen sind. Auch soweit Geldleistungsansprüche an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewählt (z. B. Pflegegeld statt Pflegesachleistung) werden können und gewählt wurden, sind die Ansprüche darauf in Geld zu erbringende Sozialleistungen. Da Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht zu den Sozialleistungen gehören, weil das AsylbLG nicht in § 68 aufgeführt ist, sind (höhere) Geldleistungsansprüche nicht nach § 44 zu verzinsen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.10.2012, L 7 AY 726/11, FEVS 64 S. 516).
Rz. 4
Nicht zu den Sozialleistungsansprüchen die nach § 44 zu verzinsen sind, gehören die Ansprüche auf Beitragserstattung (zur eigenständig geregelten Verzinsung vgl. Komm. § 27 Abs. 1 SGB IV). Dies dürfte auch für die Erstattung von zu Recht entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 210 SGB VI gelten (a. A. Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 44 Rz. 16). Auch wenn auf diese Beitragserstattung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 im Zusammenhang mit Witwen- und Witwerrentenabfindungen verwiesen wird, handelt es sich nicht um eigentliche Sozialleistungen i. S. d. § 11, sondern letztlich um die ausnahmsweise zugelassene Möglichkeit der Erstattung zu Recht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge und zwar nur der vom Berechtigten tatsächlich getragenen Beitragsanteile (also nicht die Arbeitgeberanteile), und dies auch nur, wenn daraus keine Rentenleistungen entstehen. Der Erstattungsberechtigte erhält daher lediglich (nicht anders als in Fällen zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge nach § 27 Abs. 1 SGB IV) seine eigenen Geldleistungen zurück. Die Anwendung des § 44, weil diese Fälle in § 23 genannt sind (worauf Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rz. 8, Stand: Juni 2018 hinweist), führt dazu, dass die Verzinsungspflicht nach Abs. 2 erst nach 6 Kalendermonaten eintritt.
Rz. 4a
Die Honoraransprüche der Kassen- oder Vertragsärzte gegen die Kassenärztliche Vereinigung oder der Leistungserbringer gegenüber den Sozialleistungsträgern oder der Kostenübernahmeanspruch stellen keine Sozialleistungen dar, die nach § 44 zu verzinsen sind (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1983, 6 RKa 19/82, BSGE 56 S. 116). In diesen Fällen kann sich jedoch aus den abgeschlossenen Vergütungsverträgen ein Verzinsungsanspruch ergeben, der sich auch nach zivilrechtlichen Regelungen richten kann. Auch die Erstattungsansprüche der Versicherungsträger untereinander (§§ 102ff. SGB X) oder deren Ansprüche gegen einen Dritten sind nicht nach § 44 zu verzinsen, da es sich dabei und zwischen diesen nicht um Sozialleistungen i. S. d. § 11 handelt (vgl. BSG, Urteil v. 27.4.1989, 11 RAr 14/87, SozR 4100 § 56 Nr. 21; bestätigt durch BSG, Urteil v. 27.5.2014, B 8 SO 1/13 R, NZS 2014 S. 717) unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 30). Eine generelle Verzinsungspflicht für Geldleistungen besteht im Sozialrecht nicht, sondern muss ausdrücklich (wie in § 44 und § 27 SGB IV) angeordnet sein (BSG, Urteil v. 25.6.1986, 9a RVs 22/84, SozR 1300 § 63 Nr. 9). Bei dem Vermittlungshonorar nach § 421g SGB III hat der Vermittler keinen Anspruch auf Verzugszinsen oder Prozesszinsen, da es sich nicht um eine Sozialleistung handelt (vgl. BSG, Urteil v. 23.7.1992, 7 RAr 98/90, BSGE 71 S. 72). Daher ist auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil es sich nicht um eine Sozialleistung i. S. d. § 11 handelt, nicht zu verzinsen (BSG, Urteil v. 27.8.2011, B 4 AS 1/10 R, BSGE 109 S. 70). Dass für Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit der ersten Antragstellung auf Anerkennung seiner Wehrbeschädigung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit keine gesetzliche Verzinsungspflicht besteht, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss v. 31.1.2005, 2 BvR 2097/04, SozR 4-1...