Rz. 6
Die Verzinsungspflicht, als Folge für Verzug, setzt neben dem Entstehen des Anspruchs (vgl. Komm. zu § 40) grundsätzlich auch die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs voraus. Wann der geltend gemachte Anspruch entsteht und fällig wird, wird vorrangig durch die Regelungen der besonderen Gesetzbücher bestimmt, sonst ist auf das Entstehen der Ansprüche nach § 41 abzustellen (vgl. Komm. zu § 41).
Rz. 7
Bei Geldleistungen, die nur auf materiell-rechtlich wirkenden Antrag zu gewähren sind, kann der Anspruch und damit die Fälligkeit nicht vor der Antragstellung entstehen und eintreten. Dies gilt auch für Sachleistungsansprüche, weil auch der Sachleistungsanspruch erst mit Wirkung für die Zukunft ab Geltendmachung des Bedarfs zu erfüllen ist. Wenn als Surrogat für einen Sachleistungsanspruch die Wahl eines Geldanspruchs möglich ist (z. B. Pflegegeld an Stelle von Pflegesachleistungen), entsteht der Geldleistungsanspruch und die daraus dann folgende Zinspflicht frühestens ab der Wahl der Geldleistung.
Rz. 7a
Für die Wirkungen eines Antrages sind gesetzliche Sonderregelungen zu beachten. So sieht § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 2074) i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto v. 15.7.2014 (BGBl. I S. 952) ab 1.8.2014 vor, dass ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ungeachtet der tatsächlichen Rentenantragstellung) als am 18.6.1997 gestellt gilt; bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17.6.1997 verstorben ist. Dies hätte auch für den Beginn der Verzinsungspflicht Bedeutung. § 5 Abs. 1 ZBRG (i. d. F. ab 1.8.2014) sieht daher als abweichende Regelung für Renten nach dem ZRBG vor, dass als frühester Fälligkeitszeitpunkt nach § 44 Abs. 1 der 27.6.2002 gilt. Zur Begründung ist in BT-Drs. 18/1308 S. 9 ausgeführt, dass damit das für eine Verzinsung maßgebliche Fälligkeitsdatum im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB I sich, wie bei den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Renten, nach dem ZRBG nach dem Verkündungsdatum des ZRBG richtet. (Übersicht zum Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bei Schnell, RVaktuell 2014 S. 268.)
Rz. 8
Bei Ermessensleistungen tritt Fälligkeit nicht vor der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung ein, weil es bis dahin an einem Anspruch fehlt, der schon fällig sein könnte (vgl. § 39 und Komm. dort). Der bewilligende Bescheid kann die Fälligkeit der Leistung auch eigenständig auf einen späteren Zeitpunkt festsetzen, so dass Fälligkeit und damit Verzinsungspflicht überhaupt auch erst ab diesem Zeitpunkt entstehen.
Rz. 9
Für die Verzinsungspflicht ist auf die fälligen und noch nicht erfüllten Ansprüche auf Auszahlung des entstandenen Geldbetrages abzustellen. Dementsprechend ergibt sich für periodisch zu zahlende Geldansprüche (Renten und rentenähnliche Geldleistungen, Kranken- und Übergangsgeld, Kindergeld, Leistungen nach dem SGB III etc.), dass die Zinspflicht jeweils für jeden einzelnen Zahlungsabschnitt gesondert eintritt. Soweit Vorschüsse oder vorläufige Leistungen (§§ 42, 43) erbracht wurden, sind diese auf die Geldleistung als Erfüllung anzurechnen, so dass insoweit erfüllt wurde und eine Zinspflicht nicht besteht. Eine eigene Zinspflicht kann aber auch bei bewilligten und fälligen Vorschüssen oder vorläufigen Leistungen entstehen, wenn diese Geldleistungsansprüche dann nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Rz. 10
Die Verzinsungspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Da die Regelung insbesondere auf die kraft Gesetzes entstehenden und fällig werdenden Geldleistungsansprüche abstellt, wird allgemein die Zinspflicht um den Zeitraum eines vollen Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben und beginnt somit immer zum Monatsersten des Folgemonats der Fälligkeit.
Rentenzahlbetrag für Monat Juni ist am letzten Bankarbeitstag im Juni fällig (§ 118 Abs. 1 SGB VI). Verzinsung beginnt frühestens ab 1. August.
Rz. 11
Für diesen frühesten Zinsbeginn ist unerheblich, ob der gesetzlich entstandene und fällig gewordene Anspruch schon durch Verwaltungsakt deklaratorisch anerkannt war oder wann dieser Verwaltungsakt erlassen wird.
Rz. 12
Für die Zinspflicht ist grundsätzlich auch unerheblich, ob die Geldleistung an einen Dritten zu erbringen ist, z. B. aufgrund Abtretung oder Pfändung oder als Erstattungsanspruch an einen anderen Leistungsträger durch gesetzlichen Forderungsübergang oder Überleitungsanzeige. Obwohl die übergegangene Geldleistung für den Dritten im Regelfall keine Sozialleistung ist, steht diesem auch der Zinsanspruch zu; dies gilt auch für den Sonderrechtsnachfolger (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.1997, 8 RKn 2/96, NZS 1998 S. 178 = SozR 3-1200 § 44 Nr. 8). Soweit eine andere (Sozial)Leistung jedoch die Erfüllungsfiktion des § ...