Rz. 26
Abweichend von der bargeldlosen Überweisung und unabhängig davon, ob ein Konto besteht, hat der Leistungsträger auf ausdrückliches Verlangen des Berechtigten Geldleistungen an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Wohnsitz ist der Ort (kleinste politische Einheit), in dem sich die Wohnung i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 1 befindet, sodass an diesem Ort zu erfüllen ist (umstritten; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.2.2020, L 15 SO 245/16; Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 47 Rz. 16Schifferdecker, in: KassKomm. SGB I, § 47 Rz. 18, Stand: Dezember 2020, und Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB I, § 47 Rz. 6, Stand: Januar 2014; Bigge, in: Eichenhofer/v.Koppenfels-Spies/Wenner, SGB I, 2. Aufl., § 47 Rz. 5, die auf den Wohnort i. S. d. § 7 BGB abstellen, obwohl dieser Rechtsbegriff gerade nicht verwendet wird). Mit der Rechtsänderung ist klargestellt, dass Zahlungen auch an einen Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 an diesen Ort zu übermitteln sind.
Rz. 27
Mit der Pflicht zur Übermittlung an den Wohnsitz ist ursprünglich wohl die schlichte Auszahlung des Geldbetrages durch einen Boten gemeint; z. B. ursprünglich die Auszahlung der Renten durch den Rentendienst der Deutschen Bundespost, jetzt Renten Service der Deutschen Post AG (vgl. Komm. zu §§ 119, 120 SGB VI). Allein die Bereitstellung des Geldbetrages am Wohnsitz (bei Post, Bank oder Verwaltungsstelle zur Auszahlung) ist nicht ausreichend, denn der Berechtigte ist nicht zur Abholung der Geldleistung verpflichtet. Allerdings ist bei der Übermittlung durch Postanweisung durch Zustellung einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung der Berechtigte faktisch verpflichtet, dies bei einem Postamt zur gebührenfreien Auszahlung vorzulegen oder die Gutschrift der Anweisungssumme auf sein Konto bei einem Geldinstitut zu veranlassen. Da ausdrücklich nur an den Wohnsitz zu übermitteln ist, kann der Berechtigte nicht die Übermittlung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts verlangen; auch nicht, wenn es an einem Wohnsitz mangelt. Dies gilt erst recht, wenn man auf den Wohnsitz i. S. v. § 7 BGB abstellt, der vom gewöhnlichem oder ständigen Aufenthalt abzugrenzen ist.
Rz. 27a
Wählt der Leistungsträger nicht den Weg der direkten Auszahlung an den Berechtigten, sondern übersendet er Schecks, Postanweisungen oder "Zahlungsanweisung zur Verrechnung", so geschieht dies nicht nur lediglich erfüllungshalber, sondern der Leistungsträger trägt in diesen Fällen auch das Übermittlungsrisiko entsprechend § 270 BGB.