Rz. 30

Die Vorschrift des § 47 steht, worauf einleitend nochmals hingewiesen wird, unter dem ohnehin nach § 37 bestehenden Vorbehalt besonderer Bestimmungen der besonderen Teile des SGB. Solche Regelungen enthalten zumeist nur Modifikationen der Regelung, jedoch keine grundsätzliche Abweichung.

 

Rz. 31

§§ 118, 119 SGB VI enthalten für die Rentenversicherung Regelungen über die Möglichkeit der Vorauszahlung für längere Zeiträume oder Nichtauszahlung bei geringen Rentenbeträgen. Weiterhin wird in § 119 SGB VI und in § 99 SGB VII die Abwicklung der Auszahlung von laufenden Renten auf die Deutsche Post AG übertragen und besondere Verpflichtungen der Geldinstitute bei bargeldloser Überweisung geregelt (vgl. Komm. zu §§ 118, 119 SGB VI). Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 v. 30.3.2012, S. 22) erfolgen. Nach § 9 Abs. 2 der RentSV über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) bei einem Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Die VO über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG differenziert damit für Rentenzahlungen nach dem Aufenthaltsort. Mit Art. 9 Abs. 3 des SEPA-Begleitgesetzes v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) ist § 118 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung zum 9.4.2013 dahingehend ergänzt worden, dass auch Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 als unter Vorbehalt gezahlt gelten, sodass der Rentenversicherungsträger bzw. der Postrentendienst die überzahlten Beträge unmittelbar auch vom kontoführenden Geldinstitut im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zurückzufordern kann.

 

Rz. 32

§ 72 EStG regelt als Abweichung von der Verpflichtung der Familienkasse zur Zahlung des Kindergeldes (§ 70 EStG) die Zahlungspflicht durch den Arbeitgeber, der insoweit als Familienkasse gilt.

 

Rz. 33

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG kann das Wohngeld mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG an den Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I gezahlt werden, worüber die an sich wohngeldberechtigte Person zu unterrichten ist. Mit Art. 9 Abs. 5 des SEPA-Begleitgesetzes v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) ist mit Wirkung zum 9.4.2013 der § 26 Abs. 2 Satz 1 WoGG, der ein Konto im Inland verlangte, dahingehend geändert worden, dass ein Konto, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, ausreichend ist, sodass für das Wohngeld Überweisungen auch innerhalb des EWR kostenfrei zu erfolgen haben.

 

Rz. 34

§ 66 BVG trifft entsprechende Regelungen, nennt darüber hinaus jedoch ausdrücklich auch die Möglichkeit der Zahlung auf ein Konto eines mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten oder Zahlung durch Zahlungsanweisung durch Postscheck. Ausdrücklich wird hier auch die Möglichkeit der Barauszahlung erwähnt.

 

Rz. 35

§ 42 Abs. 3 SGB II (i. d. F. bis 30.11.2021, vgl. Komm. dort) und § 337 Abs. 1 SGB III (i. d. F. bis 30.11.2021, vgl. Komm. dort) lassen die Überweisung auf ein von der Leistungsberechtigten Person angegebenes Konto zu. Sie enthalten für die Zahlung von Geldleistungen durch Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eine Sonderregelung hinsichtlich der Kosten, die dann zulasten des Berechtigten gehen, wenn dieser nicht nachweist, dass ihm die Errichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Insoweit besteht dann auch grundsätzlich die Pflicht zur Kontoerrichtung und -erhaltung und die Beschränkung des Rechts auf kostenfreie Übermittlung auf Verlangen nach § 47.

 

Rz. 36

§ 51 Abs. 1 BAföG sieht lediglich die unbare Zahlung von Leistungen vor, sodass § 47 über die Übermittlung an den Wohnsitz nicht ergänzend anzuwenden ist (a. A. Moll, in: Hauck/Noftz SGB I, § 47 Rz. 3, Stand: Juli 2013). Daher besteht auch in diesen Fällen die (mittelbare) Pflicht zur Errichtung und Angabe eines Kontos. Fehlt ein...

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